OGH 12Os100/93

OGH12Os100/9312.8.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.August 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Markel, Dr.Mayrhofer und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hatvagner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter Anton M***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten, gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1, 130 erster und zweiter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 6.Mai 1993, GZ 24 Vr 1048/92-121, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Peter Anton M***** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten, gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 (Abs. 1 Z 4 und) Abs. 2, 129 Z 1, 130 erster und zweiter Fall, 15 StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit vom 15.November 1986 bis 16. August 1992 an verschiedenen Orten in Österreich, der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland in insgesamt neun Angriffen,wobei es in zwei Fällen beim Versuch geblieben war (Fakten 16. und 17. des Schuldspruches), vor allem Schmuck und Uhren, aber auch Münzen, Bargeld, Bilder und Briefmarkenalben in der Absicht, sich durch wiederkehrende Tatbegehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch Einbruch in Gebäude anderen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegnahm, wobei allein der bezifferbare Beutewert bei ca. 2,1 Mio S, 16.070 Schweizer Franken, 3.800 DM, 6.500 US-Dollar und 200 Französische Franc lag.

Rechtliche Beurteilung

Die aus § 281 Abs. 1 Z 5 a und 9 lit. b StPO dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) wendet sich zunächst gegen die Ablehnung der Verantwortung des Angeklagten durch die Tatrichter, er habe die gestohlenen Schmuckstücke von unbekannt gebliebenen Personen gekauft und nicht gestohlen. Das Erstgericht hat diese Darstellung aus einer Reihe von Gründen im Rahmen seiner Beweiswürdigungsüberlegungen in deren Gesamtschau zurückgewiesen (US 31-35), woraus bereits erhellt, daß sich die Beschwerde damit in einer im Nichtigkeitsverfahren (nach wie vor) unzulässigen Weise gegen die Beweiswerterwägungen des Schöffengerichtes richtet (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr. 4 zu § 281 Z 5 a), ohne in Wahrheit vom Erstgericht vernachlässigte aus den Akten hervorgehende Umstände anführen zu können, die intersubjektiv (nach den Denkgesetzen oder der allgemeinen menschlichen Erfahrung) erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der der Schuldentscheidung zugrunde gelegten wesentlichen Tatsachen aufkommen lassen.

Angesichts des im vorliegenden Fall relevante Wertgrenzen um ein Vielfaches (mehr als das Sechsfache) übersteigenden Beutewertes können Zweifel solcherart auch nicht durch den Hinweis der Beschwerde auf "gelegentlich sehr vage Aussagen" von Geschädigten zum Wert der gestohlenen Gegenstände oder die nicht unerhebliche Divergenz zwischen der Bewertung eines Schmuckstückes durch die Eigentümerin und die im Zug der Gendarmerieerhebungen eingeholte Bewertung (S 557/I) in dem von der Nichtigkeitsbeschwerde relevierten Fall aufkommen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit. b) reklamiert für beide dem Angeklagten zur Last liegende Versuchsfakten freiwilligen Rücktritt von der Tatausführung, vernachlässigt jedoch die erstrichterliche Konstatierung, daß der Angeklagte beim Schuldspruchfaktum 16. (Möbelhaus Paul Ö*****) die Räumlichkeiten, in die er eingedrungen war, durchsuchte, jedoch keinen Schmuck vorfand (US 29) und in beiden Versuchsfällen seine Verantwortung, freiwillig von der Tatausübung abgestanden zu haben, ausdrücklich zurückgewiesen hat (US 36). Die Rechtsrüge entbehrt solchermaßen der prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weswegen die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung, teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO), sofort zurückzuweisen war und demzufolge über die Berufung des Angeklagten das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben wird (§ 285 i StPO).

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