Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Da nach dem anzuwendenden Bundeskollektivvertrag für die gewerblichen fleischverarbeitenden Betriebe vom 2.3.1981 das Arbeitsverhältnis innerhalb der ersten 6 Monate von beiden Teilen jederzeit gelöst werden konnte, machte der Kläger mit der am 5.11.1990 erklärten sofortigen Auflösung von dem ihm kollektivvertraglich eingeräumten Recht Gebrauch und ist damit nicht vorzeitig ausgetreten.
Da die Verjährungsfrist weder im Zeitpunkt der Fortsetzung des Verfahrens noch bei Schluß der mündlichen Verhandlung 1.Instanz - ja nicht einmal im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Revisionsgericht - abgelaufen ist, war der Verjährungseinwand auch dann unberechtigt, wenn die Klage die Verjährungsfrist mangels gehöriger Fortsetzung des Verfahrens nicht unterbrochen hätte.
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