OGH 8Ob4/93

OGH8Ob4/9315.7.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** F***** AG, ***** vertreten durch Dr.Christian Moser, Rechtsanwalt in Graz, sowie des Nebenintervenienten auf Seite der klagenden Partei J***** H*****, vertreten durch Dr.Peter Posch, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei H & K ***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Wiesauser und Dr.Helmut Hackl, Rechtsanwälte in Linz, sowie des Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Partei J***** K*****, vertreten durch Dr.Walter Breitwieser, Rechtsanwalt in Wels, wegen S

460.950 sA, infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 4.Februar 1993, GZ 6 R 231/92-31, womit der Beschluß des Landesgerichtesgerichtes Wels vom 29.Juli 1992, GZ 8 Cg 152/91-25, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger stützte im Laufe eines Wechselmandatsprozesses sein Klagebegehren hilfsweise auch auf das dem Wechsel zugrundeliegende Grundgeschäft und stellte ein entsprechenden Eventualbegehren. Das Erstgericht ließ dies in seinem in das Urteil aufgenommenen Beschluß als Klageänderung zu, erklärte in der Hauptsache den Wechselzahlungsauftrag für aufgehoben, wies das Begehren des Wechselzahlungsauftrags als Hauptbegehren ab und verurteilte aber die beklagte Partei im Sinn des Eventualbegehrens.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß über die Zulässigkeit der Klageänderung und sprach aus, daß der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist.

Dagegen richtet sich das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel der beklagten Partei mit dem Antrag, diesen außerordentlichen Revisionsrekurs zuzulassen, ihm sodann Folge zu geben und in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen die Klageänderung für unzulässig zu erklären und auch das Eventualklagebegehren abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO sind von der Unanfechtbarkeit bestätigender Beschlüsse nur solche ausgenommen, in denen die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde; dem wurden von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung stets nur solche Beschlüsse gleichgehalten, in denen ebenfalls ein Sachantrag aus formellen Gründen als unzulässig zurückgewiesen wurde, so ein Zwischenantrag auf Feststellung oder eine Klageänderung. Niemals ist jedoch ein Revisionsrekurs zulässig, wenn das Rekursgericht den Beschluß über die vom Erstgericht zugelassene Klageänderung bestätigt; auch aus den vom Rekurswerber zitierten Ausführungen Faschings in LB2 Rz 2017/1 iVm Rz 1241 ergibt sich nichts Gegenteiliges.

Ist der Revisionsrekurs wie hier nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 2 ZPO abhängt 3 Ob 80/91; 7 Ob 564/92; 3 Ob 87/92).

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