OGH 7Ob1576/93

OGH7Ob1576/9314.7.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder M*****, M***** und S*****, vertreten durch die Mutter Rosmarie S*****, wegen Unterhalt infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Ing.Roman N*****, vertreten durch Dr.Peter Rudek, Dr.Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 22.März 1993, GZ 1 a R 133/93-68, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs des Vaters Ing.Roman N***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach Lehre und Rechtsprechung wohnt jeder Unterhaltsverpflichtung die Umstandsklausel inne (EFSlg 43.108, 65.742 uva; Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 10 a zu § 94, Rz 15 b zu § 140). Es entspricht auch der Rechtsprechung, daß bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse eine Neubemessung zu erfolgen hat. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß die seinerzeitige Relation zwischen Unterhaltsleistung und Einkommen für die Neubemessung dann keine Rolle spielt, wenn die Änderung der Verhältnisse nicht oder nicht nur in einer Änderung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen beruht (5 Ob 1580/90, EFSlg 62.575).

Bei der hier vorgenommenen Neufestsetzung ist zu berücksichtigen, daß seit der fast drei Jahre zurückliegenden Unterhaltsfestsetzung bei zwei Kindern ein Wechsel in eine Altersgruppe vorlag, für die im allgemeinen ein höherer Prozentsatz an Unterhalt zugebilligt wurde, was schon aus diesem Grund eine Unterhaltserhöhung rechtfertigt. Auf eine Relation der bisherigen Unterhaltsverpflichtungen zum Einkommen des Unterhaltspflichtigen kann auch deshalb nicht Bedacht genommen werden, weil in der Vergangenheit nur ein Teil des den Kindern zustehenden Unterhalts geltendgemacht wurde. Bei der damaligen Unterhaltsfestsetzung entsprach der begehrte Unterhalt lediglich 10,33 % bzw 8,8 % der Bemessungsgrundlage des Unterhaltspflichtigen, obwohl nach der Prozentrechnungsmethode für die Kinder ein Unterhaltsanspruch von 17 % bzw 14 % gerechtfertigt gewesen wäre. Da auch im außerstreitigen Unterhaltsbemessungsverfahren der Dispositionsgrundsatz gilt (Pichler-Cap, Grundzüge des Außerstreitverfahrens für die Praxis des Amtsvormundes, ÖA 1977, 29 ff [31]), konnte eine Entscheidung über einen Anspruch, den ein Minderjähriger in der Vergangenheit gar nicht geltend gemacht hatte, nicht erfolgen und daher auch nicht in Rechtskraft erwachsen (ÖA 1992, 57). Anders läge der Fall dann, wenn schon in der vorangegangenen Entscheidung - wie es vor allem bei einer (Teil-)Abweisung eines überhöhten Unterhaltsbegehrens zum Ausdruck gebracht wird - über den Unterhaltsanspruch abschließend (auf Grundlage der festgestellten Verhältnisse) rechtskräftig erkannt worden wäre (4 Ob 565/91). Es kann daher den Unterhaltsberechtigten jetzt nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie in der Vergangenheit lediglich nur einen Teil des ihnen zustehenden Unterhalts geltend gemacht haben, da in der Unterlassung der Geltendmachung eines (höheren) Anspruchs kein schlüssiger Verzicht auf diesen Anspruch zu erblicken ist (ÖA 1991, 18 mwN). Da der von den Vorinstanzen festgesetze Unterhalt den gesetzlichen Bemessungsfaktoren entspricht, liegt eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG idF WGN 1989 nicht vor.

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