OGH 13Os110/93

OGH13Os110/9314.7.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Juli 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Schindler, Mag.Strieder und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hatvagner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christian H* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1 und 143, zweiter Fall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 26.April 1993, GZ 20 o Vr 237/93‑22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1993:0130OS00110.9300000.0714.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

 

Gründe:

 

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde der Angeklagte Christian H* des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt und zu 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

 

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grunde des § 345 Abs. 1 Z 1 StPO und mit Berufung.

Die Nichtigkeit erblickt der Beschwerdeführer darin, daß sich aus dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls (S 302/303) ableiten ließe, der Schwurgerichtshof habe die vom Gesetz (§ 338 StPO) vorgeschriebene gemeinsame Beratung mit den Geschworenen über die Strafe unterlassen, somit hätten nicht alle Richter der Beratung über die Strafe (also der ganzen Verhandlung) beigewohnt.

An der fraglichen Stelle des Hauptverhandlungsprotokolls ist festgehalten, daß nach Schluß der Verhandlung die Geschworenen und der Schwurgerichtshof sich jeweils in ihre (demnach getrennten) Beratungszimmer zurückgezogen haben. Unmittelbar darauf folgt die Protokollierung der Verkündung des Wahrspruchs und des Urteils (§§ 340, 341 StPO). Der vom Beschwerdeführer daraus gezogene Schluß, daß eine gemeinsame Beratung der Laien‑ und Berufsrichter über die Strafe "offenbar" nicht stattgefunden habe, ist unberechtigt, weil die Beratung betreffende Vorgänge nicht Gegenstand der Protokollierung im Hauptverhandlungsprotokoll sind (vgl. §§ 302 Abs. 1271 Abs. 1 StPO). Vielmehr ist über die Beratungen und Abstimmungen während und am Schlusse der Hauptverhandlung in den Fällen, wo sich das Gericht zur Beschlußfassung in das Beratungszimmer zurückgezogen hat, ein abgesondertes Protokoll zu führen (§§ 302 Abs. 1, 272 StPO). Nach dem hier vorliegenden Beratungsprotokoll (Beilage zu ON 21) ‑ in das freilich der Beschwerdeführer nicht Einsicht nehmen konnte (Mayerhofer‑Rieder StPO3 E 8 zu § 45 und E 2 zu § 272) ‑ steht aber fest, daß über die Strafe in gesetzmäßiger Weise vom Schwurgerichtshof und den Geschworenen gemeinsam entschieden worden ist.

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 344, 285 i StPO).

 

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