OGH 4Nd2/93

OGH4Nd2/9312.7.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr. Griß als weitere Richter in der beim Handelsgericht Wien anhängigen Rechtssache der klagenden Partei U*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr.Christoph Rogler, Rechtsanwalt in Steyr, wider die beklagte Partei K***** V*****, *****, vertreten durch Dr.Alfred Haslinger und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen S 80.000 samt Anhang, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Handelsgerichtes Wien das Landesgericht Linz bestimmt.

Text

Begründung

Die Klägerin wohnt in Sierning und arbeitet in Linz. Ihr Foto wurde in der Ausgabe für Oberösterreich der Tageszeitung "Neue Kronen-Zeitung" vom 16.Dezember 1992 im Zusammenhang mit einem Bericht über den Mord veröffentlicht, den ihr Ehemann an ihrer Mutter begangen hat.

Die Klägerin behauptet, durch diese Bildnisveröffentlichung in unzumutbarer Weise beeinträchtigt zu sein, und begehrt an Entschädigung und Vergütung S 80.000 samt Anhang.

Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Die Klägerin habe der Veröffentlichung zugestimmt; im übrigen seien dadurch keine berechtigten Interessen der Klägerin beeinträchtigt worden.

Die Beklagte stellt den Antrag, die Rechtssache an das Landesgericht Linz oder das Landesgericht Steyr zu delegieren. Sowohl die Klägerin als auch beide Parteienvertreter und alle in Frage kommenden Zeugen hätten ihren Sitz im Sprengel des Landesgerichtes Linz oder in dem des Landesgerichtes Steyr; der Artikel sei nur in der Oberösterreich-Ausgabe der "Neuen Kronen-Zeitung" erschienen.

Die Klägerin hat sich gegen die Delegierung ausgesprochen, weil sie hofft, ihre Ansprüche beim Handelsgericht Wien schneller durchsetzen zu können; das Prozeßgericht hat die Delegierung befürwortet.

Rechtliche Beurteilung

Eine Delegierung ist in der Regel dann zweckmäßig, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Zahl der Zeugen im Sprengel des begehrten Gerichtes wohnen und die Durchführung vor dem erkennenden Gericht übermäßige Kosten verursachen würde (Fasching I 132; 4 Nd 508/91). Bisher sind zwei Zeugen namhaft gemacht worden; bei beiden ist als Anschrift die ihrer Linzer Arbeitsstelle angegeben. Auch die Klägerin arbeitet in Linz; die Teilnahme an Verhandlungen in Linz ist daher auch für sie mit einem geringeren Aufwand verbunden als die Teilnahme an Verhandlungen in Wien. In Wien befindet sich nur der Sitz der Beklagten, welcher aber im vorliegenden Verfahren ohne Belang ist, weil die beanstandete Bildnisveröffentlichung in der Oberösterreich-Ausgabe der "Neuen Kronen-Zeitung" erschienen ist. Parteienvernehmung durch Vernehmung der Geschäftsführer der Beklagten wurde bisher nicht beantragt.

Bei dieser Sachlage erscheint die Übertragung der Rechtssache an das Landesgericht Linz zweckmäßig (§ 31 JN). Ein Verfahren in Linz ist wegen des Wegfalls von Zureisekosten kostengünstiger als ein Verfahren in Wien. Dem steht nur der von der Klägerin befürchtete Nachteil einer längeren Verfahrensdauer gegenüber, welcher jedoch, weil nicht objektivierbar, die Zweckmäßigkeit der Delegierung nicht hindern kann.

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