Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil
1. die Bank gegenüber dem Bürgen, der zum Hauptschuldner in einer besonderen Nahebeziehung steht, nur dann eine besondere Aufklärungspflicht trifft, wenn ihr erkennbar ist, daß der wirtschaftliche Ruin des Hauptschuldners unmittelbar bevorsteht oder er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Kreditrückzahlung nicht in der Lage sein wird, und sie damit rechnen muß, daß dem nahen Angehörigen diese Umstände nicht bewußt sind (SZ 56/81; 57/70; RdW 1987, 211; 1990, 77; 1992, 399 jeweils mwN);
2. eine Wechselbürgschaft nicht schon wegen des Umstandes unzulässig ist, daß der Bürge über kein ausreichendes Einkommen verfügt, das ihm die Kreditrückzahlung in angemessener Zeit ermöglicht;
3. im übrigen die Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht: die beklagte Partei wurde nicht in Irrtum geführt, denn die Äußerung des Bankbeamten konnte nach den übereinstimmenden Aussagen der Hauptschuldner und des Bankbeamten nur dahingehend verstanden werden, daß aufgrund der damals nicht schlechten finanziellen Lage der Hauptschuldner mit einer Inanspruchnahme der Wechselbürgin nicht zu rechnen gewesen sei.
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