OGH 9ObA84/93

OGH9ObA84/9323.6.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Edith Söllner und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Milca R*****,

vertreten durch Dr.Michael Lackner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die Partei R***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Harald Heinrich, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 30.000 S sA und Feststellung (Streitwert 5.000 S), infolge Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13.Jänner 1993, GZ 13 Ra 110/92-14, womit infolge Berufung der Klägerin das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 10.September 1992, GZ 20 Cga 63/92b-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die Klägerin ist die Witwe des am 19.6.1990 bei einem Arbeitsunfall tödlich verunglückten Z***** R*****, der bei der Beklagten beschäftigt war. Die Beklagte war als Subunternehmerin der H***** Bau AG in K***** mit Aushub- und Aufschüttarbeiten (laut Vertrag vom 18.7.1989) und sodann mit der Anlieferung und Aufbringung von Schüttmaterial als Unterbau für Außenanlagen und den bereits fertiggestellten Rohbau (laut Vertrag vom 14.5.1990) beschäftigt. Darüber hinaus forderte die H***** Bau AG im Rahmen von Regieaufträgen immer wieder LKW, Schubraupen und Bagger der Beklagten telefonisch an. Die konkreten Arbeitseinsätze auf dem Baustellengelände wurden in diesen Fällen vom Polier oder zuständigen Bauleiter der H***** Bau AG dem von der Beklagten beigestellten Lenker direkt aufgetragen. Insoweit war die Beklagte nicht im vorhinein informiert, welche Arbeiten im einzelnen von den Lenkern der LKW oder den Baggerfahrern durchzuführen waren. Im Rahmen eines solchen Regieauftrages hatte Z***** R***** am Unfallstag mit einem dreiachsigen LKW auf die Baustelle zu fahren. Er erhielt dort vom Verantwortlichen der H***** Bau AG den Auftrag, Aushubmaterial auszuladen, es an das andere Ende des Bauplatzes zu bringen und dort abzuladen. Dieser Abladeplatz befand sich unter einer 6.000-Volt-Stromleitung der Salzburger Stadtwerke AG. Nach Entladen des Schüttmaterials fuhr Z***** R***** mit hochgestellter Ladefläche etwa 8-10 m weiter und streifte damit die Stromleitung. Als er die Ladefläche nach unten klappen ließ, verfing sich der Draht der Stromleitung in der Baggerschutzkante der Ladefläche. Beim Aussteigen aus dem LKW wurde der Stromkreis über das unter Strom stehende Fahrzeug und den Körper von Z***** R***** zur Erdmasse geschlossen. Dadurch erlitt er tödliche Verletzungen. Die Stromleitung befand sich 5,60 m über dem Boden.

Schon anläßlich der Erteilung des Subauftrages vom 18.7.1989 war im Hinblick auf die Gefahren bei Arbeiten im Bereich dieser 6.000-Volt-Leitung im Arbeitsergänzungsübereinkommen vom 20.7.1989 zwischen der Beklagten und der H***** Bau AG vereinbart worden, daß das Schüttmaterial 5 m vor der Freileitung abgekippt werden müsse und nur mit einer Schubraupe unter der Leitung durchgeschoben werden dürfe. Bei Schubraupen ist es technisch nicht möglich, die Schubschaufel so weit hochzuheben, daß die Leitung berührt werden könnte. Diese Regelung wurde Z***** R***** ebenso wie den anderen Beschäftigten unter Hinwis auf die Gefahr bei Arbeiten im Bereich der Starkstromleitung im Baugelände mitgeteilt.

Die Klägerin begehrt 30.000 S an Schadenersatz (Todfallskosten) und die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftigen Unterhaltsentgang. Die Beklagte hafte gemäß § 333 Abs 3 ASVG idF der 48. Novelle BGBl 1989/642. Die dort normierte Voraussetzung, daß der Unfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten ist, bei dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschriften eine erhöhte Haftpflicht bestehe, habe lediglich die Funktion eines haftungsauslösenden Moments für sonstige zivilrechtliche Haftungstatbestände. Die Beklagte hafte für die Nichteinhaltung des § 10 Bauarbeitenverordnung, wonach bei Arbeiten im Bereich von elektrischen Anlagen eine entsprechende Sicherung vorhanden sein müsse oder Vorkehrungen getroffen werden müßten, die ein Berühren der unter Spannung stehenden Teile und eine gefährliche Annäherung an diese ausschlössen. Der Arbeitgeber hätte die Leitung von hiezu abgestellten Mitarbeitern sichern lassen, oder, falls solche Lademanöver im Bereich der Leitung nur selten durchzuführen gewesen seien, Z***** R***** dahin belehren müssen, daß ein Abladen und Hochkippen der Ladefläche nur an bestimmten Punkten zulässig sei bzw nicht zulässig sei, wenn er nicht vorher mit einem hiefür abgestellten Mitarbeiter der Beklagten Rücksprache getroffen habe. Entweder wäre die elektrische Leitung durch Bretterverschalung abzuplanken oder ein Mitarbeiter zur Beaufsichtigung des Gefahrenbereiches und zur Erteilung von Weisungen an LKW-Lenker, die im Gefahrenbereich durch Hochkippen der Ladefläche abluden, abzustellen gewesen. Die Beklagte habe als Arbeitgeberin ein allfälliges Fehlverhalten der Leute der H***** Bau AG zu vertreten; zumindest aber hätte sie Z***** R***** belehren müssen, daß er sich bezüglich des ordnungsgemäßen Verhaltens im Gefahrenbereich der Stromleitung durch Poliere oder Bauleiter der H***** Bau AG instruieren lassen müsse.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Z***** R***** habe seine Anweisungen vom örtlichen Bauleiter oder Polier der H***** Bau AG erhalten. Die Beklagte habe keinen Einfluß auf den Arbeitseinsatz gehabt, so daß sie kein Verschulden treffe. Ihre Haftung sei auch gemäß § 333 Abs 3 ASVG ausgeschlossen. Eine erhöhte Haftpflicht habe gemäß § 3 Abs 3 EKHG nicht bestanden, weil Z***** *****zum Zeitpunkt des Unfalles beim Betrieb des LKW tätig gewesen sei. Der Haftpflichtversicherer habe daher den Schadensfall nicht zu decken. Im übrigen seien die Kraftfahrer, die Schüttmaterial anlieferten, ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß dieses 5 m vor der Freileitung abzuladen und mit einer Schubraupe unter der Leitung durchzuschieben sei. Die Arbeiten am 19.6.1990 seien in keinem Zusammenhang mit dem Arbeitsübereinkommen oder mit dem Auftragen von Schüttmaterial gestanden; das Schüttmaterial sei bereits im Jahre 1989 aufgebracht worden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Seit der Novellierung des § 333 Abs 3 ASVG sei die Dienstgeberhaftung wegen eines Verkehrsunfalles nicht mehr davon abhängig, daß der Unfall "bei der Teilnahme des Versicherten am allgemeinen Verkehr" stattgefunden habe. Dem Gesetzgeber sei es um eine Lockerung des Haftungsausschlusses des Arbeitgebers durch Einräumen eines Schmerzengeldanspruches an beruflich tätige Beifahrer oder Lenker gegangen, da nach der alten Rechtslage die Verkehrsunfälle, welche der Dienstnehmer in einem der Allgemeinheit nicht zugänglichen Fahrzeug des Dienstgebers erlitten habe, vom Anwendungsbereich des § 333 Abs 3 ASVG ausgenommen gewesen seien. Der Terminus "Haftpflichtversicherung" im zweiten Satz des § 333 Abs 3 ASVG könne nur im Sinne einer Kfz-Haftpflichtversicherung verstanden werden. Die Einführung der Integritätsabgeltung gemäß § 213 a ASVG spreche dagegen, den novellierten § 333 Abs 3 ASVG für jegliche zivilrechtliche Haftung des Arbeitgebers als haftungsbegründend anzusehen. Andernfalls hätte der Geschädigte bei einem Unfall ohne Todesfolge Ansprüche auf Integritätsabgeltung und den entsprechenden zivilrechtlichen Schadenersatz. Für den von Z***** R***** gelenkten LKW habe zwar auf Grund der Bestimmungen des EKHG eine erhöhte Haftpflicht bestanden, diese sei aber Z***** R***** gegenüber ausgeschlossen gewesen, weil er als Lenker beim Betrieb des Kfz tätig war. Da die Ausnahmebestimmung des § 333 Abs 3 ASVG im vorliegenden Fall nicht zum Tragen komme, gelte für die Beklagte das Haftungsprivileg des § 333 ASVG. Darüber hinaus fehle es an einem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten der Beklagten, weil Z***** R***** anläßlich seiner Arbeit im Baustellenbereich konkret auf die gefährliche Situation hingewiesen worden sei.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Eine vorsätzliche Herbeiführung des Unfalles könne der Beklagten nicht angelastet werden. Mit § 333 Abs 3 ASVG sei das Haftungsprivileg nur soweit durchbrochen worden, als für den Betrieb des Kraftfahrzeuges eine erhöhte Haftpflicht bestehe. Dem Lenker komme aber die Gefährdungshaftung nur dann zugute, wenn er jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt aufgewendet habe und es dennoch zum Unfall gekommen sei, etwa auf Grund von Fehlern in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeuges, wegen eines Versagens von Verrichtungen oder wegen außergewöhnlicher Betriebsgefahr. Da der Unfall auf das Eigenverschulden des Z***** R***** zurückzuführen sei, komme eine Haftung des Arbeitgebers weder aus einem sonstigen Verschulden noch als Halter des LKW in Frage.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Zur Aufrechterhaltung einer selbständigen zivilrechtlichen Haftpflichtordnung neben einem hochentwickelten öffentlich-rechtlichen Sozialversicherungssystem enthalten die §§ 332 ff ASVG wesentliche Modifikationen des Schadenersatzrechtes. Dem Versicherten stehen hiebei die vollen Sozialversicherungsleistungen auch dann zu, wenn der Versicherungsfall zugleich einen Haftpflicht begründenden Tatbestand erfüllt. Durch die Legalzession gemäß § 332 ASVG wird verhindert, daß der Haftpflichtige im Umfang der Sozialversicherungsansprüche des Geschädigten zu Lasten der Sozialversicherung entlastet oder der Geschädigte durch Doppelliquidation bereichert wird (s Krejci in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechtes 3.2.1.; Elisabeth Kunst,

Die Beziehungen zwischen Schädiger und Sozialversicherung im österreichischen Recht ZAS 1970, 123 ff und 169 ff [123 f]). Eine weitgehende Einschränkung der Haftung des Schädigers gegenüber dem Versicherten auf vorsätzliche Schadenszufügung normiert hingegen § 333 ASVG Abs 1 und 4 für den Fall, daß der Arbeitsunfall vom Dienstgeber oder Aufseher im Betrieb verschuldet wurde. Da der Gesetzgeber im Interesse der Prävention (s Elisabeth Kunst aaO 170) jedoch diese Schädiger nicht auch gegenüber dem Leistungen an den Geschädigten erbringenden Sozialversicherungsträger so weitgehend entlasten wollte, eine Legalzession aber infolge der Haftungsausschlüsse des § 333 Abs 1 und 4 ASVG auch bei grob fahrlässiger Schädigung wirkungslos bliebe, wurde für den Anwendungsbereich des Haftungsprivilegs in § 332 Abs 3 ASVG eine Ausnahme von der Legalzession und in § 334 ASVG ein originärer Regreßanspruch des Sozialversicherungsträgers vorgesehen, wobei zur Vermeidung schwieriger Abgrenzungsprobleme auch der Bereich einbezogen wurde, in dem das Haftungsprivileg lediglich wegen vorsätzlicher Schädigung ohnehin nicht zum Tragen kommt. Um für die vom Haftungsprivileg nicht umfaßten Fälle der vorsätzlichen Schädigung eine Bereicherung des Versicherten durch Doppelliquidation zu vermeiden, wurde in § 333 Abs 2 ASVG ausdrücklich vorgesehen, daß die Leistungen der Sozialversicherung den Schadenersatzanspruch des Versicherten mindern.

Der durch die 48.ASVG-Novelle in seinem Anwendungsbereich wesentlich erweiterte § 333 Abs 3 ASVG sieht eine Ausnahme von dem in § 333 ASVG grundsätzlich normierten Haftungsprivileg vor und bestimmt folgerichtig, daß auch die Anrechnungsvorschrift des § 333 Abs 2 ASVG nicht zur Anwendung kommt. Da § 333 Abs 3 ASVG die Unmaßgeblichkeit der Absätze 1 und 2 dieser Gesetzesbestimmung verfügt, ist im Bereich dieser Ausnahme vom Haftungsprivileg der Anspruch des Geschädigten als ein aus der allgemeinen Haftpflichtordnung abgeleiteter Anspruch (und nicht als "Schadenersatzanspruch nach § 333 ASVG" iS des § 332 Abs 3 ASVG) anzusehen, auf den zur Vermeidung einer Bereicherung des Geschädigten folgerichtig die Legalzession nach § 332 ASVG anzuwenden ist. Demgemäß ist der Ausschluß der Legalzession nach § 332 Abs 3 ASVG auf den Fall des Zivilrechtsanspruches gegen den vorsätzlich handelnden Dienstgeber und Arbeitsaufseher zu beschränken (s Elisabeth Kunst aaO 175; Krejci aaO 3.2.2.; Reischauer, Neuerungen im Bereich des Arbeitgeberhaftungsprivilegs im Zusammenhang mit Kfz-Verkehr und Integritätsabgeltung, DRdA 1992, 317 ff [318 ff]). Der von Bodendorfer (in Probleme des Dienstgeberhaftungsprivilegs ZAS 1985, 43 ff [52 f]) vorgeschlagene Weg einer Anwendung der Anrechnungsregel des § 333 Abs 2 ASVG scheitert schon am klaren Wortlaut des § 333 Abs 3 ASVG. Schließlich ist Reischauer (aaO 328 f) darin beizupflichten, daß die bis zur 48.ASVG-Novelle mangels kongruenter Leistungen überflüssige Vorschrift des § 332 Abs 1 letzter Satz ASVG, wonach Ansprüche auf Schmerzengeld nicht übergehen, durch die Einführung der mit dem Schmerzengeld zum Teil kongruenten Integritätsabgeltung teleologisch dahin zu reduzieren ist, daß der Schmerzengeldanspruch übergeht, sofern der Sozialversicherungsträger kongruente Leistungen zu erbringen hat, da es andernfalls zu einer Doppelliquidation an den Geschädigten kommen würde.

Damit kommt es entgegen der vom Berufungsgericht übernommenen Rechtsauffassung des Erstgerichtes bei einem Unfall ohne Todesfolge zu keiner Doppelliquidation im Bereich der Integritätsabgeltung, auch wenn man den Anwendungsbereich des § 333 Abs 3 ASVG nicht auf Fälle der Gefährdungshaftung beschränkt. Schon nach der Rechtslage vor der 48. ASVG-Novelle trat Bodendorfer (aaO 51 f) insbesondere unter Hinweis auf den dem § 333 Abs 3 ASVG nachgebildeten jüngeren § 332 Abs 5 ASVG und den daraus abzuleitenden haftpflichtversicherungsrechtlichen Aspekt als Motiv beider Ausnahmeregelungen für eine Einbeziehung auch der verschuldensabhängigen Haftung im Rahmen der Deckung durch eine Kfz-Haftpflichtversicherung ein. Dieser - auch von Steininger (Schadenersatz bei Arbeitsunfällen in Gschnitzer GedS [1969], 393 ff [406]) hervorgehobene - haftpflichtversicherungsrechtliche Aspekt der Ausnahmeregelung wurde nun durch die offenbar an § 332 Abs 5 letzter Satz ASVG orientierte Ergänzung des § 333 Abs 3 ASVG um einen weiteren auf die Höhe der Versicherungssumme aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung Bezug nehmenden Satz erheblich verstärkt. Der Gesetzgeber wollte damit den Haftungsausschluß der kraftfahrzeughaftpflichtversicherten Arbeitgeber gegenüber jenen Arbeitnehmern, die beruflich als Lenker von Kraftfahrzeugen tätig sind, lockern und "in erster Linie" den beruflich tätigen Beifahrern oder Lenkern gegenüber dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Arbeitgebers einen Schmerzengeldanspruch einräumen (RV 1098 BlgNR 17. GP 15). Wie Apathy (Teilnahme am allgemeinen Verkehr und Tätigkeit beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, in Schwarz-FS [1991] 467 ff [473 f]) zutreffend darlegt, schafft die Ausnahmebestimmung des § 333 Abs 3 ASVG keinen neuen Haftungsgrund, sondern schließt nur für einen gewissen Bereich die Anwendung des Haftungsprivilegs aus; der vom Gesetzgeber angestrebte Anspruch des Lenkers (s RV aaO) könne im Hinblick auf § 3 Z 3 EKHG zwar nicht im Rahmen der Gefährdungshaftung, wohl aber bei einer Verschuldenshaftung des Arbeitgebers verwirklicht werden; das Haftungsprivileg sei daher auch dann hinfällig, wenn der Arbeitgeber zwar nicht nach dem EKHG, aber nach den §§ 1293 ff ABGB hafte und der Haftpflichtversicherer leistungspflichtig sei. Für eine Haftung nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen im Rahmen der Deckung durch eine Kfz-Haftpflichtversicherung tritt auch Messiner (in: Die Haftung des Kfz-Haftpflichtversicherers nach einem Arbeitsunfall gemäß § 333 ASVG, ZVR 1990, 38 f) ein. Reischauer (aaO 322) plädiert für eine Lockerung der Ausschlußbestimmung des § 3 Z 3 EKHG; andernfalls könne der Lenker nur über die Verschuldenshaftung in den Genuß des § 333 Abs 3 ASVG kommen. Krejci (aaO 3.3.2.) hält hingegen trotz Hinweises auf die starke haftpflichtversicherungsrechtliche Komponente der Neuregelung - haftet der Arbeitgeber nur dann und soweit eine Haftpflichtversicherung besteht, ist er im Ergebnis nicht belastet, gleichgültig, ob die Haftpflichtversicherung seine Gefährdungs- oder auch seine Verschuldenshaftung deckt - unter Berufung auf Lehrmeinungen zur alten Rechtslage daran fest, daß die Ausnahmeregelung des § 333 Abs 3 ASVG nur die Gefährdungshaftung umfaßt.

Im Hinblick auf die haftpflichtversicherungsrechtliche Komponente der Neuregelung und die in den zitierten EBzRV wiedergegebene Absicht des Gesetzgebers umfaßt die Ausnahmeregelung des § 333 Abs 3 ASVG nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes entgegen der Auffassung der Vorinstanzen sämtliche durch einen Kfz-Haftpflichtversicherer gedeckten Personenschäden und damit auch die vom Dienstgeber (und Halter) verschuldete Verletzung oder Tötung des beim Betrieb des Kfz beschäftigten Lenkers (siehe Apathy aaO 474 sowie - allerdings zur Rechtslage vor Inkrafttreten des KHVG 1987 und der AKHB 1988 - SZ 59/195 = JBl 1987,188). Nach § 4 AKHB 1988, BGBl 1988/107, sind keinerlei Eratzansprüche aus Personenschäden von der Versicherung ausgeschlossen. Gemäß § 1 AKHB umfaßt die Versicherung daher auch die Haftung des Halters für die von ihm verschuldete Verletzung oder Tötung des Lenkers durch die Verwendung des Fahrzeuges. Hätte die Beklagte den gegenständlichen Unfall - durch Mißachtung von Arbeitnehmerschutzvorschriften - verschuldet, wäre ihre Ersatzpflicht nach gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen durch ihren Kfz-Haftpflichtversicherer gedeckt und käme die Ausnahmebestimmung des § 333 Abs 3 ASVG zum Tragen.

Eine derartige Haftung für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen traf die Beklagte aber nur soweit, als sie Z***** R***** zur Ausführung von Arbeiten einsetzte, zu deren Besorgung sie sich als Subunternehmerin verpflichtet hatte. Stellte die Beklagte dem Generalunternehmer - wie im vorliegenden Fall - lediglich einen LKW samt Fahrer zur Verfügung, der nach den Anweisungen des Generalunternehmers einzusetzen war, dann handelte es sich um eine Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des AÜG, da die Überlassung von Arbeitskräften durch den Vermieter von Maschinen gemäß § 1 Abs 2 Z 3 AÜG lediglich dann vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen ist, wenn die überlassene Arbeitskraft zur Inbetriebnahme, Wartung oder Reparatur der Maschinen oder zur Einschulung von Arbeitnehmern des Beschäftigers erforderlich ist und der Wert der Sachleistung überwiegt; dies trifft auf das Zurverfügungstellen eines LKWs mit Fahrer nicht zu (siehe Leutner-Schwarz-Ziniel Arbeitskräfteüberlassungsgesetz 45; Geppert, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz 21 f). Gemäß § 6 Abs 1 AÜG gilt für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers der Beschäftiger als Arbeitgeber im Sinn der Arbeitnehmerschutzvorschriften. Darunter ist der technische Arbeitsschutz (auch Gefahren- und Betriebsschutz) zu verstehen; lediglich für den Arbeitszeitschutz und den besonderen Verwendungsschutz ist gemäß § 6 Abs 2 AÜG weiterhin der Überlasser verantwortlich (siehe Leutner ua aaO 93 ff; Geppert aaO 84 ff). Für die Einhaltung des dem technischen Arbeitnehmerschutz zuzuzählenden § 10 Abs 2 Bauarbeitenverordnung war daher die H***** Bau AG als Beschäftigerin verantwortlich. Daß der Beklagten als Überlasserin die allfällige Nichteinhaltung dieser Arbeitnehmerschutzvorschrift durch den Beschäftiger bekannt war oder bekannt sein mußte und sie daher gemäß § 6 Abs 4 AÜG eine Mitverantwortung traf, wurde weder behauptet, noch hat das Beweisverfahren hiefür Anhaltspunkte ergeben; die Beklagte konnte vielmehr davon ausgehen, daß der Beschäftiger dem zur Verfügung gestellten Fahrer nur Arbeitseinsätze unter Beachtung der im seinerzeitigen Abkommen vom 20.7.1989 vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen auftragen werde. Da daher ein Verschulden oder Mitverschulden der Beklagten an dem vorliegenden Unfall nicht anzunehmen ist, käme ihre Haftung nur dann in Frage, wenn sie für ein allfälliges Verschulden des Beschäftigers einzustehen hätte.

Gemäß § 5 Abs 2 EKHG haften mehrere Halter desselben Kraftfahrzeuges zur ungeteilten Hand. Wäre die Beschäftigerin als Mithalterin anzusehen, könnte daher aus dieser Bestimmung eine Haftung auch der Beklagten für die Folgen einer von der Beschäftigerin verschuldeten Betriebsgefahr abgeleitet werden. Nach herrschender Rechtsprechung und Lehre gilt als Halter, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt hat (siehe Apathy, Kommentar zum EKHG § 5 Rz 10 mwN; Veit, Das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz5, 73). Um eine gewisse Konstanz der Haltereigenschaft zu erreichen und jedenfalls einen geradezu "schaukelhaften Wechsel", der diesem Begriff widerspräche, zu vermeiden, wurde mehrmals ausgesprochen, daß der Vermieter eines Fahrzeuges jedenfalls dann Halter bleibt, wenn er das Fahrzeug eine verhältnismäßig kurze Zeit gegen Entgelt einem Dritten überläßt (siehe SZ 51/84; ZVR 1987/57; SZ 61/259 ua; Koziol Haftpflichtrecht2 II 531 f; Apathy aaO Rz 16).

Daneben ist auch der Mieter Halter, sofern er den Einsatz des Fahrzeuges bestimmen kann, da er für die Überlassung des Fahrzeuges Entgelt zu leisten hat und der Betrieb daher auf seine Rechnung erfolgt (siehe SZ 51/84 sowie ZVR 1987/57; Koziol aaO; vgl auch Apathy aaO Rz 18). Die von Veit (aaO 76) vertretene Auffassung, bei Beistellung des Lenkers sei der Mieter, der nur ein festes Entgelt zu entrichten habe, nicht als Mithalter anzusehen, vermag nicht zu überzeugen. Gerade bei der Überlassung eines Kraftfahrzeuges samt Lenker zu einem vom Beschäftiger zu bestimmenden Arbeitseinsatz hängt der Umfang der Betriebsgefahr weitgehend von den Anweisungen und Vorkehrungen des Beschäftigers ab (welchem Umstand der Gesetzgeber mit § 6 Abs 1 AÜG Rechnung getragen hat ), so daß es dem Zweck des EKHG, mit der Gefährdungshaftung den zu belasten, der die Sache zum eigenen Vorteil einsetzt und die Möglichkeit hat, Gefahren abzuwenden (Apathy aaO § 5 Rz 18 mwH; Koziol aaO 528, 530) widerspräche, den Beschäftiger in diesem Fall nicht als Mithalter des Kraftfahrzeuges zu qualifizieren.

Für diese Auslegung spricht auch der Risikoausschluß in Artikel 7 Punkt 5.3 AHVB, der zur Vermeidung einer unerwünschten Doppelversicherung bzw von Deckungslücken wörtlich der Definition des versicherten Risikos im § 1 AKHB 1988 entspricht (siehe Achatz ua AHVB 1986, zu Art 7.5.3). Da der Beschäftiger nicht als Person angesehen werden kann, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeuges tätig ist - diese offenbar an § 19 Abs 2 EKHG orientierte Definition im Rahmen der Bezeichnung der mitversicherten Personen trifft nur auf physische Personen zu, die tatsächlich Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb oder der Verwendung des Fahrzeuges entfalten - wird eine Deckungslücke nur vermieden, wenn auch der Mieter als Halter in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mitversichert ist. Andernfalls wäre die Haftung des Mieters für ein Verschulden bei der Verwendung eines von einem Dritten überlassenen LKWs samt Lenker in seinem Betrieb weder durch die eigene Betriebshaftpflichtversicherung noch durch die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Überlassers gedeckt.

Die Solidarhaftung mehrerer Halter erstreckt sich auch auf die Verschuldenshaftung. Daß die Solidarhaftung mehrerer Halter desselben Kraftfahrzeuges auf die bloße Gefährdungshaftung beschränkt wäre, läßt sich aus dem Zitat des § 1 in § 5 Abs 1 EKHG nicht erschließen, weil es sich nur auf die dort bezeichneten Schäden bezieht. Darüber hinaus würde eine solche Einschränkung dem Sinn des Gesetzes, das auch sonst mehrere Haftpflichtige gesamtschuldnerisch haften läßt (Veit aaO 337) widersprechen, dem Geschädigten die Durchsetzung des Anspruches auf Ersatz eines durch ein Kraftfahrzeug verursachten Schadens möglichst zu erleichtern.

Wenn das Gesetz aus diesem Grund bei der Gefährdungshaftung darauf verzichtet, die Haftung der Beteiligten auf bestimmbare (zurechenbare) Anteile zu beschränken (vgl § 1302 ABGB), ist dies gleichermaßen auch bei der Verschuldenshaftung mehrerer Mithalter gerechtfertigt, zumal sich die Elemente der Gefährdungs- und Verschuldenshaftung in der Praxis meist überlagern. Andernfalls wäre es den vom Geschädigten in Anspruch genommenen Mithaltern möglich, die Haftung der übrigen Beklagten durch den Beweis des Verschuldens nur eines Mithalters etwa für das Versagen der Vorrichtungen abzuwehren. Dies hätte insbesondere für den Zeitraum zwischen Inkrafttreten des EKHG und der Schaffung der Möglichkeit der unmittelbaren Inanspruchnahme des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers durch § 63 Abs 1 KFG 1967 zumindest zu einem erheblichen Prozeßrisiko des Geschädigten bei Vorhandensein mehrerer Halter geführt. Orientiert man sich daher am Zweck des Gesetzes, dem Geschädigten - zumindest bis zu den Haftungshöchstbeträgen - die Durchsetzung seines Schadenersatzanspruches möglichst zu erleichtern, ist § 5 Abs 2 EKHG dahin auszulegen, daß - im Rahmen der Haftungshöchstbeträge des EKHG - die Solidarhaftung von Mithaltern nicht auf die Gefährdungshaftung beschränkt ist.

Ist aber die Haftung des Arbeitgebers nach § 333 Abs 3 ASVG nicht auf die Gefährdungshaftung beschränkt und haftet die Beklagte auch für das Verschulden der Beschäftigerin H***** Bau AG, dann ist es von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ob die H***** Bau AG der ihr nach § 6 Abs 1 AÜG als Beschäftigerin obliegenden Verpflichtung zum Schutz des ihr von der Beklagten überlassenen Lenkers Z*****R***** gemäß § 10 Bauarbeitenverordnung nachgekommen ist. Hiebei haftet die Beschäftigerin nicht nur für das Verschulden ihrer (vertretungsbefugten) Organe, sondern gemäß § 1313 a ABGB auch für das Verschulden der Personen, derer sie sich zur Erfüllung der ihr gegenüber dem überlassenen Arbeitnehmer gemäß § 6 Abs 1 AÜG obliegenden Verpflichtung bedient hat (siehe Reischauer in Rummel, ABGB2 II § 1313 a Rz 6). Darüber hinaus ist auch im Hinblick auf die Unmöglichkeit des Negativbeweises und die mangelnde Beweisnähe der Klägerin die Beschäftigerin (bzw die mit ihr solidarisch haftende Beklagte) gemäß § 1298 ABGB für die Erfüllung dieser ihr gegenüber der überlassenen Arbeitskraft obliegenden Sicherungspflichten beweispflichtig. Die Beklagte hat daher zu behaupten und zu beweisen, welche konkreten Schutzmaßnahmen anläßlich des Einsatzes am Unfalltag getroffen wurden, insbesondere welche Anweisungen Z***** R***** bezüglich des Abladeplatzes erteilt wurden. Hiebei ist die Warnung des Z********** R***** anläßlich eines anderen, mehrere Monate vorher beendeten Auftrages nicht als ausreichende Erfüllung dieser Verpflichtung anzusehen. Da im Bereich der Ausnahmsbestimmung des § 333 Abs 3 ASVG - wie oben ausgeführt - die Legalzession nach § 332 ASVG zum Tragen kommt, wäre ein allfälliges Verschulden des Z***** R***** im Hinblick auf das Qotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers zu berücksichtigen.

Da auch der Oberste Gerichtshof die Parteien nicht mit einer bisher von keiner Seite vorgebrachten Rechtsansicht überraschen darf und die bisherigen Feststellungen zu einer verläßlichen Beurteilung eines allfälligen Verschuldens der Beschäftigerin H***** Bau AG nicht ausreichen, bedarf es der Ergänzung des Verfahrens in erster Instanz.

Der Revision war daher im Sinne des eventualiter gestellten Aufhebungsantrages Folge zu geben.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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