Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil
1. die Wiederherstellung des früheren Zustandes bei mangelhafter Herstellung eines Werkes nicht in den Bereich der Wandlung fällt, sodaß eine Pflicht zur Zurücknahme des unbrauchbaren Einbaues hieraus nicht abgeleitet werden kann, sondern nur ein Schadenersatzanspruch (EvBl 1975/103 S 211; SZ 63/53);
2. für den Beginn der Verjährung von Schadenersatzansprüchen grundsätzlich die Möglichkeit der Ermittlung der Schadensursache (zB durch Einholung eines SV-Gutachtens) genügt und der Kläger hier selbst ausdrücklich (Beilage ./1) auf die von ihm festgestellte Wasserdurchlässigkeit des minderwertigen Betons und den dadurch entstehenden großen Schaden verwies (siehe S 7 des angefochtenen Urteiles), vom Schadenseintritt also Kenntnis hatte;
3. die Eigentumsfreiheitsklage nur gegen Eingriffe in das Eigentum durch einen unbefugten Störer erhoben werden kann, die beklagte Partei aber im Rahmen einer Vertragsbeziehung der Streitteile tätig geworden ist.
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