OGH 5Ob53/93

OGH5Ob53/9315.6.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin K*****gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Maximilian Eiselsberg, Dr.Dieter Natlacen, Dr.Georg Walderdorff und Dr.Raimund Cancola, Rechtsanwälte in Wien, wegen Anmerkung der Firmenänderung ob der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 17.März 1993, GZ 3 R 232/93, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Grieskirchen vom 17. Feber 1993, TZ 327/93, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Die Antragstellerin begehrte unter Vorlage eines Auszuges aus dem Firmenbuch mit historischen Daten bis 5.2.1993 die Anmerkung der Firmenänderung. Der Firmenbuchauszug wurde vom Vertreter der Antragstellerin durch Einzelabfrage aus der Datenbank des Firmenbuches über den Datenanschluß seiner Kanzlei eingeholt. Der Vertreter der Antragstellerin bestätigte dies darauf.

Das Erstgericht wies diesen Antrag der Antragstellerin mit der Begründung ab, der vorgelegte Auszug aus dem Firmenbuch stelle keine taugliche Eintragungsgrundlage dar. Es bedürfe einer vom Firmenbuch selbst oder vom Notar beurkundeten Amtsbestätigung. Nur diese gelte als Originalurkunde im Sinne des § 87 Abs 1 GBG.

Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-

übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Die Anmerkung der in § 20 lit a GBG erwähnten Verhältnisse habe auf Grund beweiswirkender Urkunden zu erfolgen (§ 52 GBG). In der Rechtsprechung seien beglaubigte Abschriften aus dem Handelsregister (nunmehr Firmenbuch) und Amtsbestätigungen des Registergerichtes als solche beweiswirkende Urkunden angesehen worden. An die Stelle der Handelsregisterauszüge seien nach Umstellung des Firmenbuches auf ADV die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Firmenbuchauszüge getreten. Zur Einzelabfrage aus dem Firmenbuch sei grundsätzlich jedermann befugt (§ 34 FBG). Dies bedeute aber nicht, daß dem von einem Dritten (außer Gericht oder Notar) abgefragten Auszug bei Vorlage an Behörden der gleiche Beweiswert zukomme wie jenen Auszügen, die förmlich als öffentliche Urkunde ausgefertigt seien, in denen also entweder die registerführende Behörde oder der Notar gemäß § 89 a NO die Übereinstimmung des Auszuges aus dem öffentlichen Buch mit den darin enthaltenen Eintragungen bestätige. Die gerichtliche oder notarielle Bestätigung, daß ein mittels automationsunterstützter Datenübermittlung erstellter Auszug aus den öffentlichen Büchern mit diesen übereinstimme, sei nach Ansicht des Rekursgerichtes jedenfalls dann nicht entbehrlich, wenn derartige Auszüge die Grundlage von Grundbuchseintragungen darstellen sollen. Es könne nur durch eine solche Bestätigung der Nachweis erbracht werden, daß es sich bei der vom Antragsteller vorgelegten Urkunde tatsächlich um einen Auszug aus dem öffentlichen Buch, der mit den dort erfaßten Daten übereinstimme, handle. Das Grundbuchsgericht selbst sei jedenfalls zur Einholung eines Firmenbuchauszuges nicht verpflichtet gewesen.

Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gründe sich auf § 126 Abs 1 GBG iVm § 13 Abs 2 AußStrG und § 60 Abs 2 JN.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zu der entscheidungswesentlichen Frage, ob ein im Wege der Einzelabfrage mittels automationsunterstützter Datenübermittlung erstellter Firmenbuchauszug (ohne gerichtliche oder notarielle Beurkundung) eine taugliche Urkunde im Grundbuchsverfahren darstelle, keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß ihrem Antrag auf Anmerkung der Änderung des Firmenwortlautes stattgegeben werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Gemäß § 52 GBG hat die Anmerkung der im § 20 lit a GBG erwähnten Verhältnisse auf Grund beweiswirkender Urkunden zu erfolgen. Der Oberste Gerichtshof hat sich jüngst (5 Ob 67/92) mit dem Erfordernis beweiswirkender Urkunden im Zusammenhang mit der Änderung des Firmennamens eines Buchberechtigten beschäftigt und dabei die Praxis der Grundbuchsgerichte bestätigt, die Änderung des Firmennamens eines Buchberechtigten durch einen Auszug aus dem Handelsregister bzw. Firmenbuch (Marent, Grundbuchsrecht, Rz 11 zu § 20 GBG), eine Amtsbestätigung des Registergerichtes oder eine Ausfertigung des betreffenden Gerichtsbeschlusses belegen zu lassen. § 9 Abs 3 HGB schreibe vor, daß der Nachweis, wer der Inhaber einer in das Firmenbuch eingetragenen Firma eines Einzelkaufmannes sei, den Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Gerichtes über die Eintragung geführt werden könne. Es bestünden zwar auch noch andere Möglichkeiten der Beweisführung gegenüber dem Grundbuchsgericht, doch setze die in den §§ 29 ff HRV noch weiter ausgeführte Vorschrift des § 9 Abs 3 HGB dennoch einen Maßstab für die äußere Form des erforderlichen Urkundenbeweises, weil gerichtliche Amtszeugnisse und Amtsbestätigungen mit dem allgemeinen Gerichtssiegel zu versehen seien (§ 151 Abs 1 Geo). Diesen formellen und inhaltlichen Anforderungen könnte zwar auch eine als Benachrichtigung der Parteien dienende Ausfertigung der Eintragungsverfügung des Registergerichtes genügen, wenn sie die maßgeblichen Fakten enthalte und der äußeren Form einer Beschlußausfertigung entspreche. Entspreche eine solche Benachrichtigung - wenn auch vom Gericht als Ausfertigung zugestellt - nicht der äußeren Form einer Beschlußausfertigung, dann könne sie trotz Hinweises auf die Originalität dieser Urkunde keine taugliche Eintragungsgrundlage für das Grundbuch sein. Der Antragsteller müsse sich in einem solchen Fall eben um den Erhalt einer der äußeren Form nach mängelfreien Urkunde bemühen.

Im vorliegenden Fall legte die Antragstellerin als Urkunde ein Schriftstück vor, das nach der darauf enthaltenen Bestätigung ihres Vertreters den im Wege der Einzelabfrage via Radio Austria erlangten Auszug aus dem Firmenbuch darstellt. Eine solche Urkunde ist aus den vom Rekursgericht dargelegten Gründen, die mit den in der vorgenannten Entscheidung des erkennenden Senates ausgedrückten Grundsätzen übereinstimmen, keine beweiswirkende Urkunde. Sie stellt nämlich letztlich nichts anderes dar als die Behauptung der Partei - ihr anwaltlicher Vertreter ist mangels gesetzlicher Grundlagen nicht anders zu behandeln -, die darauf festgehaltenen Daten stimmten mit den im Firmenbuch enthaltenen überein.

Gemäß § 34 FBG ist nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten jedermann zur Einzelabfrage aus dem Firmenbuch mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt. § 34 FBG stellt eine Ergänzung der in § 33 FBG enthaltenen Bestimmungen dar, wonach die Einsicht in das Firmenbuch durch Ausdrucke (Firmenbuchauszüge) zu gewähren ist. Beides sind ergänzende Bestimmungen zu § 9 Abs 1 HGB, wonach jedermann zur Einsicht in das Hauptbuch und die zur Urkundensammlung eingereichten Schriftstücke (des Firmenbuches) berechtigt ist. Die Einzelabfrage aus dem Firmenbuch nach § 34 FBG ist also nichts anderes als die Einsichtgewährung in das Firmenbuch, wobei ein weiterer Vorteil darin besteht, daß der Einsichtnehmende keine Aufzeichnungen über das durch die Einsicht Ermittelte mehr zu führen braucht, sondern der Inhalt des Eingesehenen in dem gewährten Firmenbuchausdruck festgehalten wird. Ebensowenig wie es aber vor Bestehen der Möglichkeit, auf automationsunterstützte Weise Ausdrucke aus dem Firmenbuch zu erlangen, genügte, daß sich die eine Grundbuchseintragung erstrebende Partei auf Ergebnisse der von ihr vorgenommenen Einsicht in das Handelsregister (Firmenbuch) beruft, zB durch Verfassen und Unterschreiben eines diesbezüglichen Vermerkes, stellt nunmehr eine Urkunde, auf der nur die Partei selbst (bzw. der ihr gleichzuhaltende anwaltliche Vertreter) bestätigt, daß es sich bei der vorgelegten Urkunde um einen Auszug aus dem Firmenbuch handle, eine solche beweiswirkende Urkunde dar.

Der Hinweis der Antragstellerin darauf, daß andere Gerichte zweiter Instanz eine solche Vorgangsweise des anwaltlichen Vertreters einer Partei für ausreichend erachten, vermag die vom erkennenden Senat als überzeugend erachtete Argumentation des Rekursgerichtes nicht zu entkräften.

Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.

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