Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Von der Lösung der Frage, ob die Unterlassungsexekution nach § 355 EO ein schuldhaftes Verhalten voraussetzt (bejahend GlUNF 7266; SZ 45/84; SZ 54/115) oder ob dort, wo reine Erfolgshaftung besteht, auch Exekution ohne Verschulden zulässig ist, hängt die Entscheidung nicht ab:
Ganz abgesehen davon, daß der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen hat, es komme nicht auf eigenes Verschulden des Verpflichteten an, dieser habe vielmehr für das (schuldhafte) Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel durch einen Beauftragten im Rahmen des Auftrages (SZ 45/84), insb für Wettbewerbsverstöße, die "im Betrieb seines Unternehmesn von einer anderen Person begangen worden ist" (§ 18 UWG), einzustehen, haben die Vorinstanzen im vorliegenden Fall ohnehin - im Einklang mit ÖBl 1990, 134 - die Zulässigkeit der bekämpften Exekutionsführung aus der Erwägung bejaht, daß die Klägerin (auch) insoferne ein eigenes Verschulden treffe, als sie zumutbare Vorkehrungen unterlassen habe, die das Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel hintangehalten hätten. Der Frage aber, ob die Klägerin den ihr angelasteten Verstoß mit zumutbaren Maßnahmen - etwa durch Anbringen der Kennzeichnung als Werbung an einer Stelle, die einem allfälligen Schneidefehler nicht zum Opfer fallen kann, oder durch bessere Kontrollen - hätte verhindern können, kommt da das Berufungsgericht die Rechtslage keineswegs verkannt hat, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt daher nicht vor.
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