OGH 3Ob28/93

OGH3Ob28/9312.5.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Rudolf K. Fiebinger & Dr.Peter M. Polak, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei F***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Graff, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erwirkung einer Unterlassung, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 14.Dezember 1992, GZ 46 R 1116/92-6, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 24.Juli 1992, GZ 9 E 7898/92-2, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die betreibende Partei hat die Kosten des Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der verpflichteten Partei wurden mit einer einstweiligen Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 31.Mai 1992 bestimmte wettbewerbswidrige Handlungen in einer periodischen Druckschrift verboten. Die betreibende Partei beantragt in einem beim Handelsgericht Wien am 29.Juni 1992 eingelangten Antrag die Bewilligung der Exekution gemäß § 355 EO, weil die Verpflichtete dem Verbot am 16.Juni 1992 zuwidergehandelt habe. Das Handelsgericht Wien bewilligte die Exekution mit Beschluß vom 29.Juni 1992.

Die betreibende Partei brachte auf Grund desselben Exekutionstitels vier weitere Anträge auf Bewilligung der Exekution ein, von denen einer am 22.Juni 1992, zwei am 26.Juni 1992, und einer am 1.Juli 1992 beim Handelsgericht Wien einlangten. Die betreibende Partei behauptete darin mehrere Verstöße gegen das in der angeführten einstweiligen Verfügung ausgesprochene Unterlassungsgebot, die sich in der Zeit vom 20. bis 30.Juni 1992 ereignet hätten. Das Handelsgericht Wien bewilligte auf Grund dieser Anträge in vier gesonderten Beschlüssen die Exekution gemäß § 355 EO und behielt die Entscheidung über die beantragte Verhängung von Geldstrafen dem Erstgericht als Exekutionsgericht vor. Das Oberlandesgericht Wien wies infolge Rekurses der verpflichteten Partei mit Beschluß vom 2. Oktober 1992 alle Exekutionsanträge der betreibenden Partei ab. Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluß vom 24.Februar 1993, 3 Ob 1009, 1027-1030/93, den außerordentlichen Revisionsrekurs, den die betreibende Partei gegen diesen Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien erhob, gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurück.

Das Erstgericht verhängte auf Grund der Exekutionsbewilligungen des Handelsgerichtes Wien über die verpflichtete Partei jeweils Geldstrafen, darunter mit dem den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Beschluß vom 24.Juli 1992 eine Geldstrafe in der Höhe von 40.000 S.

Das Rekursgericht änderte infolge Rekurses der verpflichteten Partei den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Vollzug der vom Handelsgericht Wien bewilligten Exekution abgelehnt wurde. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das Exekutionsgericht müsse den Vollzug einer vom Titelgericht bewilligten Exekution ablehnen, wenn die bewilligte Exekution der Exekutionsordnung fremd sei. Dieser Fall sei hier gegeben, weil im § 63 EO für das Zwangsvollstreckungsverfahren aus demselben Titel und auf dieselbe Art nur eine einzige Exekutionsbewilligung vorgesehen sei. Aus dem Begriff der materiellen Rechtskraft der Exekutionsbewilligung ergebe sich, daß eine zweite Entscheidung über den Anspruch auf Vollstreckung nicht mehr möglich sei. Der Exekutionsantrag der betreibenden Partei könne auch nicht in einen Strafvollzugsantrag umgedeutet werden, weil dies nur zulässig gewesen wäre, wenn das Erstgericht auch die (erste) Exekutionsbewilligung erlassen hätte.

Rechtliche Beurteilung

Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß erhobene, am 22. Jänner 1993 zur Post gegebene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Da nunmehr sämtliche Exekutionsanträge und damit auch der hier zu beurteilende rechtskräftig abgewiesen wurden, ist die betreibende Partei durch die von ihr bekämpfte Ablehnung des Vollzuges der vom Handelsgericht Wien auf Grund dieses Exekutionsantrags bewilligten Exekution nicht mehr beschwert. Es fehlt ihr deshalb das Rechtsschutzinteresse, das auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über ein Rechtsmittel gegeben sein muß und dessen Wegfall ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel unzulässig macht (WBl 1992, 267; ÖBl 1991, 38; SZ 61/6; EvBl 1984/84 uva).

Da das Rechtsschutzinteresse erst nach der Einbringung des Revisionsrekurses weggefallen und dies gemäß § 50 Abs 2 ZPO idF der EO-Nov 1991 bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu berücksichtigen ist, muß aber über die Kosten des Revisionsrekurses trotz dessen Unzulässigkeit entschieden werden. Diese Entscheidung ergibt sich hier schon auf Grund des § 75 EO, weil die betreibende Partei infolge der rechtskräftigen Abweisung des Exekutionsantrags nach dieser Bestimmung auf keinen Fall Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres Rechtsmittels hat. Selbst wenn darüber schon vor der Abweisung des Exekutionsantrags entschieden und ihm Folge gegeben worden wäre, hätten ihr die hiefür zugesprochenen Kosten wieder aberkannt werden müssen (Heller-Berger-Stix I 753). Es kommt hier also nicht darauf an, ob der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ohne den Wegfall des Rechtsschutzinteresses Erfolg gehabt hätte, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist.

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