OGH 2Ob23/93

OGH2Ob23/9329.4.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Graf, Dr.Schinko und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Jürgen K*****, vertreten durch Dr.Michael Nierhaus, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1. Sieglinde L*****, und 2. ***** Versicherungs-AG, ***** beide vertreten durch Dr.Willibald und Dr.Manfred Rath, Rechtsanwälte in Graz, wegen Zahlung von S 152.542,-- s.A. und Feststellung, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 16.Dezember 1992, GZ 2 R 221/92-34, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 31.Juli 1992, GZ 11 Cg 156/91-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die vorinstanzlichen Urteile werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung insgesamt wie folgt zu lauten hat:

1. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 99.156,50 samt 4 % Zinsen seit 1.11.1989 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, daß die beklagten Parteien dem Kläger für 3/4 der Schäden, die dieser aufgrund des Unfalles, der sich am 6.9.1989 in der E*****straße auf Höhe des Grundstückes Nr.40 ereignet hat, in Zukunft erleiden wird, zur ungeteilten Hand ersatzpflichtig sind, wobei die Haftung der zweitbeklagten Partei mit der Haftpflichtversicherungssumme betreffend den PKW ***** abgestellt auf den Unfallszeitpunkt begrenzt ist.

3. Das Mehrbegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 53.385,50 samt 4 % Zinsen seit 1.11.1989 zu bezahlen sowie das Mehrbegehren auf Feststellung der Ersatzpflicht der beklagten Parteien für ein weiteres Viertel aller künftigen Schäden werden abgewiesen.

4. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit S 21.764,67 bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die von der klagenden Partei am 23.4.1993 erstattete "Beantwortung der außerordentlichen Revision der beklagten Parteien" wird zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 6.9.1989 kam es in G*****, E*****straße, im Bereich einer Bedarfshaltestelle der Straßenbahn zu einem Verkehrsunfall, an dem der die Straßenbahn verlassende damals knapp 16jährige Kläger und die Erstbeklagte als Lenker und Halter eines bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKWs beteiligt waren.

Mit der am 22.5.1991 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger von den Beklagten den Ersatz der bei diesem Unfall erlittenen Schäden in der Höhe von S 152.542,-- (darin enthalten S 150.000,-- an Schmerzengeld) mit der Behauptung, die Erstbeklagte treffe das Alleinverschulden an dem Unfall, weil sie an der angehaltenen Straßenbahn mit überhöhter Geschwindigkeit vorbeigefahren sei und ihn beim Verlassen der Straßenbahn niedergestoßen habe. Im Hinblick auf die Dauerfolgen werde auch die Feststellung der Haftung für künftige Schäden begehrt.

Die Beklagten wendeten ein, der Unfall sei auf das Alleinverschulden des Klägers zurückzuführen und stelle für die Erstbeklagte auch ein unabwendbares Ereignis dar. Der Unfall wäre auch im gleichen Ausmaße eingetreten, wenn die Erstbeklagte nur mit Schrittgeschwindigkeit an der Straßenbahn vorbeigefahren wäre. Das Verhalten des Klägers stelle ein unabwendbares Ereignis dar, das begehrte Schmerzengeld sei auch überhöht.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren hinsichtlich eines Betrages von S 132.542,-- s.A. sowie hinsichtlich des Feststellungsbegehrens statt; das Mehrbegehren auf Zahlung von S 20.000,-- wurde abgewiesen.

Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinausgehend wurden folgende Feststellungen getroffen:

Die Unfallsstelle befindet sich im Ortsgebiet von G***** auf der in Ost-West-Richtung verlaufenden E*****straße in der Höhe des Grundstückes E*****straße 40 im Bereich der dortigen Bedarfshaltestelle, die sich vor der Einfahrt zur Remise 3 ***** befindet. Die Haltestelle ist durch eine Tafel gekennzeichnet. Die Sperrlinie, die die nördliche Fahrbahnhälfte der E*****straße vom Schienenstrang der Straßenbahn abgrenzt, ist in einem Abstand von rund 3,4 m zum nördlichen Fahrbahnrand, der durch eine Rampe gekennzeichnet ist, markiert. Die E*****straße verläuft beidseits der Unfallsstelle gerade und übersichtlich. Bei der vom Kläger benützten Straßenbahn dauert der Ausfahrvorgang der Trittstufe vom erkennbaren Beginn bis zum Ende ca. 2 Sekunden. In dieser Zeitspanne werden auch die beiden Falttüren geöffnet; die Mitte der hintersten Falttüreneinheit ist ca. 1,4 m vor dem Heck des Straßenbahnzuges. Zwischen der Mitte der hinteren Türeinheit und der zweiten von vorne gesehen besteht eine Entfernung von knapp 11 m. Die Öffnung der Türen erfolgt erst nach dem Stillstand des Triebwagens und erst nach der Freigabe durch den Fahrer. Der Straßenbahnzug weist eine Länge von 19,454 m und eine Breite von 2,278 m auf.

Am 6.9.1989 gegen 20,45 Uhr war es bereits dunkel. Der vom Kläger benützte Straßenbahnzug der Linie 3 fuhr auf der E*****straße in westliche Richtung. In der Straßenbahn befand sich außer dem Kläger noch ein weiterer Fahrgast. In Annäherung an den Haltestellenbereich stand der Kläger zuerst ganz hinten, drückte den Knopf des automatischen Türöffners, ging dann aber nach vor zum zweiten Fahrgast, der beim zweiten Ausstieg stand. Als die Straßenbahn in die Haltestelle einfuhr, war der Kläger schon vorne. Nachdem die Straßenbahn angehalten hatte, drückte der Fahrer den Türfreigabeknopf. Noch ehe sich die Falttüren öffneten, war der Kläger schon auf die erste Trittbrettstufe gestiegen, wobei er - vom Fahrzeuginneren aus gesehen - den rechten Teil des Ausstieges benützte.

Zwischen dem Stillstand des Straßenbahnzuges und dem Kontakt mit dem von der Erstbeklagten gelenkten Fahrzeug verging ein Zeitraum von mindestens 3 bis 4 Sekunden. 3 bis 4 Sekunden vor dem Unfall fuhr der von der Erstbeklagten gelenkte PKW Mercedes 300 B mit einer Geschwindigkeit von ca. 22 km/h ca. 21 m vor der späteren Unfallsstelle und damit ca. 9 m hinter dem Straßenbahnzug. In der Folge fuhr die Erstbeklagte mit dieser Geschwindigkeit in einem seitlichen Abstand von 1,4 m rechts der angehaltenen Straßenbahn vorbei.

Nach Anhalten des Straßenbahnzuges wäre es der Erstbeklagten mittels einer starken Betriebsbremsung mit einer Verzögerung von 5 m/sec2 mit einer Vorbremszeit von einer Sekunde möglich gewesen, ihr Fahrzeug im Heckbereich des Straßenbahnzuges zum Stillstand zu bringen. Aus einer Geschwindigkeit von 5 km/h ist ein Fahrzeug bei einer Vorbremszeit von einer Sekunde und bei einer Vollbremsung mit 7,5 m/sec2 in einer Strecke von 1,5 m anzuhalten. Der Erstbeklagten wäre es möglich gewesen, den Kläger vor dem Verlassen der Straßenbahn aus einer Entfernung von 3 bis 4 m spätestens wahrzunehmen.

Nachdem sich die Falttüre des Straßenbahnzuges geöffnet hatte, sprang der Kläger in einem Satz, ohne auf den Verkehr zu achten, auf die Straße. Es kam zum Kontakt des Klägers mit dem Fahrzeug der Erstbeklagten in streifender Form, und zwar stieß der Kläger gegen die linke vordere Flanke des Beklagtenfahrzeuges im Bereich des Radkastens. Die Erstbeklagte hat auf den Anstoß mit normaler Bremsung reagiert.

Durch den Unfall erlitt der Kläger eine offene Unterschenkelfraktur rechts sowie Hautabschürfungen über dem rechten Sprunggelenk.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, die Erstbeklagte habe gegen § 17 Abs.2 StVO verstoßen. Wäre sie mit Schrittgeschwindigkeit gefahren, hätte sie ihr Fahrzeug unfallverhütend anhalten können. Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, daß die Erstbeklagte die Vorschriften der StVO beachte. Die Erstbeklagte habe das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalles zu tragen, jedoch sei nur ein Schmerzengeld von 130.000,-- S angemessen.

Das von den Beklagten angerufene Berufungsgericht - der klagsabweisende Teil der Entscheidung erwuchs in Rechtskraft - bestätigte diese Entscheidung. Die ordentliche Revision wurde nicht für zulässig erklärt.

Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsansicht, der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, daß die Schutznorm des § 17 Abs.2 StVO von der Erstbeklagten beachtet werde. Eine Person, die aus einer Straßenbahn in einer Haltestelle aussteige, trete keineswegs "überraschend" im Sinne des § 76 Abs.1 StVO auf die Fahrbahn, weil Verkehrsteilnehmer, die sich im Bereich einer Haltestelle bewegten, damit rechnen müßten, daß Personen aussteigen. Bei der Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit hätte die Erstbeklagte auch auf das Herausspringen des Klägers unfallverhindernd reagieren können. Sie habe daher den Unfall allein verschuldet. Auch das zugesprochene Schmerzengeld von 130.000,-- S sei angemessen.

Gegen dieses Urteil - soweit es den Zuspruch von S 44.180,66 übersteigt und die Haftung der Beklagten für mehr als 1/3 künftiger Schäden feststellt - richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten mit dem Antrag, den Klagebegehren lediglich im Ausmaß von 1/3 stattzugeben.

Der Kläger hat in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen; in eventu ihr keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten ist zulässig, weil es zu einem vergleichbaren Sachverhalt keine jüngere Rechtsprechung gibt, sie ist zum Teil berechtigt.

Die Beklagten vertreten in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte eine Verschuldensteilung von 2 : 1 zu Lasten des Klägers erfolgen müssen. Der Kläger habe nämlich gegen § 76 Abs.1 StVO verstoßen, weil er, ohne auf den Verkehr zu achten, in einem Satz aus der Straßenbahn auf die Straße gesprungen und in streifender Form gegen die linke Flanke des PKWs der Erstbeklagten gestoßen sei. Wäre der Kläger normal ausgestiegen, wäre es überhaupt nicht zum Kontakt mit dem Fahrzeug der Erstbeklagten gekommen, weil diese in einem Abstand von 1,4 m zur Straßenbahn vorbeigefahren sei. Der der Erstbeklagten anzulastende Verstoß gegen § 17 Abs.2 StVO rechtfertige allenfalls die Annahme eines geringen Mitverschuldens, das überwiegende Verschulden treffe jedoch den Kläger. Das Verhalten des Klägers sei derartig atypisch, daß die Erstbeklagte damit nicht rechnen konnte. Auch in der Entscheidung ZVR 1961/114 sei eine Verschuldensteilung erfolgt.

Diesen Ausführungen kommt teilweise Berechtigung zu.

Gemäß § 17 Abs.2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges an einem in einer Haltestelle stehenden Schienenfahrzeug nur in Schrittgeschwindigkeit und in einem der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand vom Schienenfahrzeug vorbeifahren. Ein- oder aussteigende Personen dürfen hiebei weder gefährdet noch behindert werden; wenn es ihre Sicherheit erfordert, ist anzuhalten. Im vorliegenden Fall hat die Erstbeklagte wohl den gebotenen seitlichen Abstand zur Straßenbahn eingehalten, sie hat jedoch die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit um ein Vielfaches überschritten. Hätte die Erstbeklagte die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit eingehalten, so hätte sie den Unfall vermeiden können, es kann daher keinem Zweifel unterliegen, daß sie grundsätzlich den dem Kläger zugefügten Schaden zu ersetzen hat. Die Ansicht, die Klägerin treffe überhaupt keine Ersatzpflicht, wird in der Revision auch nicht mehr aufrecht erhalten.

Gemäß § 1304 ABGB muß aber der Beschädigte, der schuldhaft eine Bedingung für den Schadenseintritt gesetzt hat, einen Teil des Schadens selbst tragen. Entgegen der von den Beklagten vertretenen Ansicht ist dem Kläger ein Verstoß gegen § 76 Abs.1 StVO nicht anzulasten. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, betritt eine Person, die aus einer Straßenbahn nach deren Anhalten in einer Haltestelle aussteigt, keineswegs "überraschend" die Fahrbahn; vielmehr muß in einer solchen Situation damit gerechnet werden, daß Personen ein- oder aussteigen, sie werden durch die Bestimmung des § 17 Abs.2 StVO geschützt. Auch die in der Revision herangezogene Bestimmung des § 76 Abs.4 lit.b StVO ist auf den Kläger nicht anzuwenden, weil § 17 Abs.2 StVO gebietet, daß ein- und aussteigende Personen nicht gefährdet oder behindert werden dürfen und, wenn es ihre Sicherheit erfordert, anzuhalten ist.

Auch die in der Revision zitierte Entscheidung ZVR 1961/114 vermag dem Rechtsmittel der Beklagten nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil ihr ein anderer als der hier zu beurteilende Sachverhalt zugrundeliegt. Im Fall der Entscheidung ZVR 1961/114 stand der Straßenbahnzug bereits geraume Zeit in einer Haltestelle, ohne daß Personen aus- oder einstiegen; es konnte daher darauf vertraut werden, daß das Aus- und Einsteigen bereits beendet sei. Im vorliegenden Fall ist aber der Kläger vielmehr sofort nach Öffnen der Tür auf die Fahrbahn gesprungen.

Der dem Kläger von den Vorinstanzen zugutegehaltene Vertrauensgrundsatz befreit ihn aber nicht davor, unabhängig vom Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer die geltenden Verkehrsregeln einzuhalten (ZVR 1987/14 uva) und sich gegen die Gefahren des Verkehrs selbst zu schützen (vgl. ZVR 1975/156). Wenngleich es keine Vorschrift über das Aussteigen aus einer Straßenbahn gibt, stellt ein plötzlicher Sprung über eine Distanz von 1,4 m aus der anhaltenden Straßenbahn ein unachtsames Verhalten und eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten dar, die die Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 1/4 rechtfertigt.

Es war daher der Revision teilweise Folge zu geben und dem Kläger lediglich ein Betrag von S 99.156,50 s.A. zuzusprechen. Dieser Betrag errechnet sich dadurch, daß von der der Höhe nach nicht mehr strittigen Schadenssumme von S 133.542,-- ein Viertel abgezogen wird. Von der Summe von S 100.156,50 sind S 1.000,--, die die Beklagten bereits bezahlt haben, abzuziehen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet sich auf die §§ 41, 43, 50 ZPO. Im Verfahren erster Instanz sind dem Kläger gemäß § 43 Abs 2 ZPO (die Abweisung eines Schmerzengeldbegehrens von S 20.000,-- kann außer Betracht bleiben) 50 % seiner Kosten - ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 132.542,-- - zuzusprechen; desgleichen 75 % seiner Barauslagen. Demgegenüber sind den Beklagten 25 % ihrer Barauslagen zu ersetzen (§ 43 Abs 1 letzter Satz ZPO). Dem Kläger sind im Verfahren erster Instanz Kosten in der Höhe von S 39.245,40 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 5.674,20 und Barauslagen in der Höhe von S 5.200,--) entstanden. Insgesamt errechnet sich daraus ein Kostenersatzanspruch des Klägers für das Verfahren erster Instanz in der Höhe von S 20.922,72. Demgegenüber sind den Beklagten im Verfahren erster Instanz Barauslagen in der Höhe von S 17.304,-- entstanden, die der Kläger im Umfang von S 4.326,-- zu ersetzen hat, sodaß sich für das Verfahren erster Instanz ein Kostenersatzanspruch des Klägers in der Höhe von S 16.596,72 ergibt.

Im Berufungsverfahren hat der Kläger mit rund 75 % obsiegt, sodaß ihm 50 % seiner Kosten zu ersetzen sind; demgegenüber haben die Beklagten einen Anspruch auf 25 % ihrer Barauslagen. Die angemessenen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren betragen S 12.446,28 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 2.074,38, keine Barauslagen). Der Kostenersatzanspruch des Klägers für das Berufungsverfahren beträgt somit S 6.223,14. Den Beklagten sind Barauslagen in der Höhe von S 9.600,-- entstanden, wovon ihnen S 2.400,-- vom Kläger zu ersetzen sind. Der Kostenersatzanspruch des Klägers für das Berufungsverfahren beträgt sohin S 3.823,14.

Im Revisionsverfahren schließlich ist der Kläger mit rund 62 % durchgedrungen, sodaß ihm 24 % seiner Kosten zu ersetzen sind. Die Kosten des Revisionsverfahrens betragen S 5.603,40 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 933,90, keine Barauslagen), woraus sich ein Kostenersatzanspruch des Klägers in der Höhe von S 1.344,81 ergibt.

Insgesamt errechnet sich daraus ein Kostenersatzanspruch des Klägers in der Höhe von S 21.764,67.

Die nach Erstattung der Revisionsbeantwortung zusätzlich eingebrachte Beantwortung der außerordentlichen Revision war im Hinblick auf den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels und seiner Gegenschrift zurückzuweisen.

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