Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht erkannte mit Urteil vom 1.6.1992 den Verpflichteten schuldig, den Betreibenden S 242.000 samt 4 % Zinsen seit 6.7.1990 sowie die mit S 74.903,20 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen zu bezahlen (GZ 17 Cg 216/90-17). Aufgrund dieses Urteils begehrten die Betreibenden, ihnen zur Sicherstellung der zugesprochenen Beträge sowie der Kosten des Exekutionsantrags die Exekution zur Sicherstellung mittels Pfändung der dem Verpflichteten gegen die Drittschuldner Herbert und Daniela Z***** zustehenden Forderung von S 300.000 mehr oder weniger bis zur Höhe der Forderung der Betreibenden zu bewilligen. Das Erstgericht bewilligte die Exekution zur Sicherstellung antragsgemäß (GZ 17 Cg 216/90-18). Mit dem angefochtenen Beschluß änderte das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß der Antrag der Betreibenden auf Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung abgewiesen wurde (4 b R 2/93-24).
Rechtliche Beurteilung
Mit Urteil vom 11.März 1993 gab das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht der gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 1.Juni 1992 gerichteten Berufung des Verpflichteten in der Hauptsache nicht Folge. Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt (GZ 4 b R1/93-25). Dieses Urteil wurde den Parteien am 25.3.1993 zugestellt. Es ist - wie die Betreibenden in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs selbst ausführen (AS 190) - vollstreckbar, sodaß die Betreibenden anstelle der von ihnen begehrten Exekution zur Sicherstellung nunmehr Exekution zur Befriedigung führen können. Dennoch haben sie nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des zuvor zitierten Urteils einen außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 11.März 1993, mit welchem ihr Antrag auf Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung abgewiesen wurde, eingebracht. Der außerordentliche Revisionsrekurs war schon zum Zeitpunkt seines Einbringens unzulässig, weil es den Betreibenden am unbedingt nötigen Erfordernis des Rechtsschutzinteresses mangelte. Ihr Revisionsrekurs ist nicht erst nachträglich mangels Beschwer unzulässig geworden, sodaß ein Ersatz der Kosten des Revisionsrekurses gemäß § 50 Abs 2 ZPO nicht in Frage kommt. Die Kostenaussprüche der Vorinstanzen blieben aber selbst bei nachträglichem Wegfall des Rechtsschutzinteresses unberührt (JBl 1993, 255), und ist ein Revisionsrekurs darüberhinaus gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 3 ZPO über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig.
Der Revisionsrekurs der Betreibenden ist zurückzuweisen.
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