Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil
1) sich die Klägerin zunächst in Punkt II b der im Jahre 1976 zwischen den Miteigentümern geschlossenen "Nutzungsvereinbarung" ausdrücklich damit einverstanden erklärte, daß mangels zukünftiger Ausübung eines Wohn- oder Nutzungsrechtes durch sie - dies war nach ihrem Auszug ab dem Jahre 1982/83 der Fall - die nicht vermieteten Räumlichkeiten des Hauses von ihren Töchtern Eva und Susanne und deren Familien benützt werden, und sie sodann auch der zwischen diesen Töchtern getroffenen Vereinbarung der Benützung der freigewordenen Hausbesorgerwohnung durch den Erstbeklagten, dem Ehemann der Tochter Eva, ausdrücklich (S 7 f des erstgerichtlichen Urteils) ihre Zustimmung erteilte, sodaß in der vorinstanzlichen Annahme, es liege eine auch zugunsten des Erstbeklagten und seiner Unternehmen wirkende Benutzungsvereinbarung der Miteigentümer vor, keine Fehlbeurteilung erblickt werden kann;
2) grundsätzlich jeder Miteigentümer vom anderen (mit-)benützenden Miteigentümer für die Zukunft die Zahlung eines (anteiligen) Benützungsentgeltes fordern kann.
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