Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 42 Abs 3 JN können Prozeßhindernisse nicht mehr wahrgenommen werden, wenn eine bindende gerichtliche Entscheidung hierüber vorliegt. Die Bindung besteht nach nunmehr herrschender Rechtsprechung auch dann, wenn sich das Gericht nur in den Gründen seiner Entscheidung mit dem Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen auseinandergesetzt hat (RZ 1988/61; RZ 1986/110; SZ 52/151 sowie SZ 54/190, diese mit zahlreichen diese Ansicht bejahenden weiteren Entscheidungszitaten und mit ausdrücklicher Ablehnung der unter anderem in JBl 1962, 315; ÖBl 1968, 61; Arb 8.761 und 8.901 sowie der von Fasching, Komm I, 271 f und IV, 409 und Nowak in JBl 1962, 317 vertretenen gegenteiligen Ansicht). Da das Berufungsgericht, wenn auch nur in den Entscheidungsgründen, das Vorliegen der Streitanhängigkeit verneint hat, ist seine Entscheidung darüber gemäß § 519 ZPO unanfechtbar und bindend.
Die Ausführungen der Untergerichte, daß die hier beklagte Partei im Verfahren 2 g Cg 26/88 des KG Leoben zumindest bis zur Streitanhängigkeit des vorliegenden Verfahrens (2 h Cg 77/89 des KG Leoben) als klagende Partei Masseforderungen auf Grund anderer Sachverhaltsbehauptungen und Rechtstitel (zedierte Dienstnehmerforderungen und Bereicherungsansprüche) als in der hier gegenständlichen, am 5.7.1989 an den Masseverwalter herangetragenen Liste der Forderungen im Gesamtbetrag von S 171.581,87 ("Abtretungen von Lieferungen während der Tätigkeit der Medadat/Golfanlagenges mbH") geltend macht, entsprechen der Aktenlage. Aktenwidrig ist hingegen die Prozeßbehauptung der beklagten Partei, letztere Forderungen seien bereits Gegenstand des Verfahrens 2 g Cg 26/88 des KG Leoben.
Ob die Forderungen, auf die sich die vorliegende Feststellungsklage bezieht, im Verfahren 6 Cg 249/89 des LG für ZRS Graz überprüft werden, ist ohne Belang, weil dort über die Berechtigung der hier gegenständlichen Forderungen mangels Parteienidentität nicht bindend abgesprochen werden kann.
Der Masseverwalter war daher auf die Einbringung der negativen Feststellungsklage angewiesen, um den an ihn durch Übermittlung einer Gleichschrift des Schriftsatzes vom 4.7.1989 - zusätzlich zu den bereits eingeklagten Forderungen - herangetragenen weiteren Masseforderungen entgegenzuwirken und die Rechtsanmaßung als Ursache der Rechtsunsicherheit abzuwehren (JBl 1986, 666 = SZ 58/91).
Auf der Grundlage der bindenden Tatsachenfeststellungen haben die Vorinstanzen die Rechtslage keinesfalls verkannt.
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