OGH 2Ob14/93(2Ob1027/93)

OGH2Ob14/93(2Ob1027/93)15.4.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Graf, Dr.Schinko und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma ***** H***** & Sohn, ***** vertreten durch Dr.Norbert Gugerbauer, Dr.Gerhard Schatzlmayr und Dr.Klaus Schiller, Rechtsanwälte in Schwanenstadt, wider die beklagten Parteien 1. Dr.***** Alfred H*****, 2. *****P***** & Dr.P***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** und 3. *****Versicherungsunternehmungen *****, alle vertreten durch Dr.Winfried Sattlegger, Dr.Klaus Dorninger und Dr.Klaus Steiner, Rechtsanwälte in Wien, wegen 345.819,83 S s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 27.Jänner 1993, GZ 3 R 282/92-17, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 29.September 1992, GZ 5 Cg 21/92y-11, zum Teil abgeändert wurde, sowie infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 27.Jänner 1993, GZ 3 R 282/92-17, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 29.September 1992, GZ 5 Cg 21/92y-11, zum Teil aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision sowie der "außerordentliche Revisionsrekurs" und die dazu erstattete Gegenschrift werden zurückgewiesen.

Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht hat mit Urteil vom 29.9.1992 die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Betrages von S 343.788,43 verurteilt, die erst- und drittbeklagten Parteien überdies zur Zahlung eines Betrages von S 2.031,40 s.A.; lediglich ein Zinsenmehrbegehren wurde abgewiesen.

Das von den Beklagten angerufene Berufungsgericht änderte mit Urteil die angefochtene Entscheidung dahin ab, daß das Klagebegehren hinsichtlich der Zweitbeklagten abgewiesen wurde; die Verurteilung der erst- und drittbeklagten Parteien zur Zahlung eines Betrages von S 2.031,40 s.A. wurde bestätigt. Die ordentliche Revision wurde nicht für zulässig erklärt.

Weiters wurde mit Beschluß die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Verurteilung der erst- und drittbeklagten Partei zur Zahlung eines Betrages von S 343.788,43 s.A. aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Gegen die Abweisung des Klagebegehrens hinsichtlich der zweitbeklagten Partei richtet sich die außerordentliche Revision der klagenden Partei, gegen den Aufhebungsbeschluß ihr "außerordentlicher Revisionsrekurs".

Die beklagten Parteien haben dazu eine Gegenschrift erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung der außerordentlichen Revision gründet sich auf § 508a Abs.2 ZPO (Fehlen der Voraussetzungen des § 502 Abs.1 ZPO).

Der "außerordentliche Revisionsrekurs" gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes und die dazu erstattete Gegenschrift sind unzulässig, weil das Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluß die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof im Sinne des § 519 Ab.1 Z 2 und Abs.2 ZPO nicht ausgesprochen hat. Dieser Aufhebungsbeschluß ist demnach durch kein Rechtsmittel, insbesondere nicht durch einen außerordentlichen Rekurs anfechtbar (siehe SZ 60/35 und die dort zitierte weitere Rechtsprechung und Lehre; weiters 3 Ob 530/92, 8 Ob 16/92 ua). Die Zulassung eines Rekurses durch Ausspruch eines Rechtskraftvorbehaltes steht grundsätzlich im Ermessen des Berufungsgerichtes, sodaß ein solcher Ausspruch dem Berufungsgericht auch nicht vom Obersten Gerichtshof aufgetragen werden kann. Das Fehlen des Vorbehaltes bewirkt in jedem Fall die Unanfechtbarkeit der Entscheidung. Die von Fasching in LB2, Rz 1884 ins Treffen geführten Gründe der Prozeßökonomie vermögen die Zulässigkeit eines außerordentlichen Rekurses nicht rechtzufertigen.

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