Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der bisher als Partei behandelten Beklagten zu 1) bis 14b) und der als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rekurs der bisher als Partei behandelten Beklagten zu 1) bis 7b) und 9) bis 14a) werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem in sein klageabweisendes Urteil aufgenommenen Beschluß hat das Erstgericht die von den Klägern beantragte Richtigstellung der Parteibezeichnung auf Beklagtenseite abgewiesen.
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht berichtigte die Bezeichnung der beklagten Parteien auf "Agrargemeinschaft Nachbarschaft I*****"; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Zugleich faßte das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht in Ansehung des Ersturteils einen Aufhebungsbeschluß ohne Beisetzung eines Ausspruches gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO unzulässig (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Das inhaltlich auch gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes erhobene und insoferne entgegen seiner Bezeichnung als Rekurs zu behandelnde Rechtsmittel der zu 1) bis 7b) und 9) bis
14a) bisher als Partei behandelten Beklagten ist absolut unzulässig:
Gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist der Rekurs gegen einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluß des Berufungsgerichtes nur zuläsig, wenn seine Zulässigkeit ausgesprochen wurde. Fehlt ein solcher Ausspruch, welchen das Berufungsgericht nur unter den Voraussetzungen des § 519 Abs 2 ZPO beisetzen darf, ist ein Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluß absolut unzulässig (Fasching, ZPR2 Rz 1822); es ist dann auch ein "außerordentlicher Rekurs" ausgeschlossen (MGA ZPO14 § 519 Anm 8; 6 Ob 1526/93).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)