OGH 4Ob1532/93

OGH4Ob1532/936.4.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christa K*****, vertreten durch Dr.Lennart Binder, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Margarete M*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 10 Cg 38/85 des Landesgerichtes für ZRS Wien (Streitwert S 154.176,34 sA) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 2.Februar 1993, GZ 12 R 274/92-8, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Schon die im Vorprozeß am 4.2.1991 überreichte Aufstellung hatte die Überschuldung des Nachlasses ergeben; zu dieser Zeit war die Klägerin

also imstande, die ihr bekanntgewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen (§ 534 Abs 1 Z 4 ZPO). Daß die Klägerin trotz der Zustellung des Ersturteils, mit dem sie zur Zahlung verurteilt wurde (SZ 12/83; Ind 1976, H. 3, 9), mit der Einbringung der Wiederaufnahmsklage bis zur Zustellung des Beschlusses 4 Ob 1531/92 zugewartet hat, ist demnach nicht Folge einer erst späteren Gewinnung der erforderlichen Kenntnisse, sondern der - unzutreffenden - Rechtsansicht, daß die Wiederaufnahmsklage nur gegen ein rechtskräftiges Urteil erhoben werden könne (S.2).

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