Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Schon die im Vorprozeß am 4.2.1991 überreichte Aufstellung hatte die Überschuldung des Nachlasses ergeben; zu dieser Zeit war die Klägerin
also imstande, die ihr bekanntgewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen (§ 534 Abs 1 Z 4 ZPO). Daß die Klägerin trotz der Zustellung des Ersturteils, mit dem sie zur Zahlung verurteilt wurde (SZ 12/83; Ind 1976, H. 3, 9), mit der Einbringung der Wiederaufnahmsklage bis zur Zustellung des Beschlusses 4 Ob 1531/92 zugewartet hat, ist demnach nicht Folge einer erst späteren Gewinnung der erforderlichen Kenntnisse, sondern der - unzutreffenden - Rechtsansicht, daß die Wiederaufnahmsklage nur gegen ein rechtskräftiges Urteil erhoben werden könne (S.2).
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