OGH 7Nd503/93

OGH7Nd503/932.4.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Partei LKW Walter Internationale Transportorganisation AG, Industriezentum IZ NÖ-Süd, Straße 14, 2355 Wiener Neudorf, vertreten durch Dr.Walter Haindl, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Int. Transportbedrijf Tiberg B.V., Milrooyseweg 55, Postbus 146, 5258 ZJ Berlicum, Holland, wegen HFL 2.486,75 sA, infolge Antrages der antragstellenden Partei, gemäß § 28 JN ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung

Die antragstellende Partei beabsichtigt, gegen den Antragsgegner eine Klage auf Zahlung eines Betrages von HFL 2.486,75 sA einzubringen. Sie habe im Auftrag und auf Rechnung des Antragsgegners 36 Paletten Holzwaren von Berlicum (Hertogenbosch), Holland, nach Würflach transportiert und hiefür Rechnung in der Höhe von HFL 2.486,75 gelegt, die noch zur Gänze aufhafte.

Im Hinblick auf den in Österreich gelegenen Ort der Übernahme der transportierten Güter, welcher nach Art. 31 Z 1 lit b CMR die inländische Gerichtsbarkeit begründe, werde gemäß § 28 JN beantragt, ein örtlich zuständiges Gericht - vorgeschlagen wurde das Bezirksgericht für Handelssachen Wien - zu bestimmen.

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger gemäß Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach der Behauptung der antragstellenden Partei eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und der Ort der Ablieferung in Österreich liegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen war (RdW 1987, 411; Schütz in Straube, HGB-Kommentar Rz 3 zu § 452 HGB, Anhang I CMR).

Da Art 31 CMR ausschließlich Fragen der internationalen Gerichtsbarkeit, nicht jedoch Fragen der örtlichen Zuständigkeit bestimmter Gerichte eines Staates behandelt (Schütz aaO, Rz 1; vgl auch Csoklich, Einführung in das Transportrecht, 295; Koller, Transportrecht Rz 6 zu Art 31 CMR) ist der Oberste Gerichtshof in der Bestimmung des Gerichtes frei und nicht gehalten, die Rechtssache jenem sachlich zuständigen Gericht zuzuweisen, in dessen Sprengel die Fracht übernommen oder abgeliefert wurde. Zweckmäßigkeitsüberlegungen sprechen im gegenständlichen Fall für das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte