OGH 10ObS53/93

OGH10ObS53/9330.3.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Wolfgang Dorner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dipl.Ing.Raimund Tschulik (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anna S*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Walter Brandl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2.Dezember 1992, GZ 13 Rs 101/92-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 3.Juni 1992, GZ 16 Cgs 110/91-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist der Rechtsrüge der Klägerin folgendes entgegenzuhalten:

Rechtliche Beurteilung

Ob ein Versicherter auf Grund der konkreten Arbeitsmarktsituation im Verweisungsberuf einen Dienstposten finden wird, ist für die Frage der Invalidität ohne Bedeutung (SSV-NF 6/56 mwN).

Die Tatsacheninstanzen haben nicht festgestellt, daß die Klägerin "lediglich" in industriellem Milieu arbeiten könne. Wie das Berufungsgericht verdeutlicht hat, muß die Verweisungstätigkeit in einem vertrauten Arbeitsmilieu gefunden werden, woraus sich ergibt, daß die Klägerin, die in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend als Küchenhilfe beschäftigt war, von der Tätigkeit einer Geschirrabräumerin nicht ausgeschlossen ist.

Mit den Ausführungen zum medizinischen Leistungskalkül unternimmt die Revision den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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