Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist der Rechtsrüge der Klägerin folgendes entgegenzuhalten:
Rechtliche Beurteilung
Ob ein Versicherter auf Grund der konkreten Arbeitsmarktsituation im Verweisungsberuf einen Dienstposten finden wird, ist für die Frage der Invalidität ohne Bedeutung (SSV-NF 6/56 mwN).
Die Tatsacheninstanzen haben nicht festgestellt, daß die Klägerin "lediglich" in industriellem Milieu arbeiten könne. Wie das Berufungsgericht verdeutlicht hat, muß die Verweisungstätigkeit in einem vertrauten Arbeitsmilieu gefunden werden, woraus sich ergibt, daß die Klägerin, die in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend als Küchenhilfe beschäftigt war, von der Tätigkeit einer Geschirrabräumerin nicht ausgeschlossen ist.
Mit den Ausführungen zum medizinischen Leistungskalkül unternimmt die Revision den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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