Spruch:
Der Antrag der beklagten Partei, an Stelle des Bezirksgerichtes Neumarkt in Steiermark gemäß § 31 Abs 1 JN das Bezirksgericht Favoriten zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wird abgewiesen.
Text
Begründung
Die Klägerin begehrte von dem in Wien wohnhaften Beklagten im Mahnverfahren für die Lieferung einer Haustüre laut Rechnung vom 18.12.1990 die Zahlung eines Betrages von 23.839 S "abzüglich eines Preisnachlasses von 3.000 S laut Gutachten vom 11.10.1991". Die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Neumarkt in Steiermark wurde darauf gestützt, daß dieser Ort als Erfüllungsort und Gerichtsstand vereinbart worden sei.
Gegen den Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes Neumarkt in Steiermark vom 20.12.1991 erhob der Beklagte rechtzeitig Einspruch mit der Begründung, daß er bis zur Behebung der wesentlichen Mängel der Haustüre durch deren Austausch berechtigt sei, den Werklohn zurückzubehalten.
Nachdem das Kreisgericht Leoben infolge Berufung der klagenden Partei gegen das die Klage abweisende Urteil des Bezirksgerichtes Neumarkt in Steiermark einen Aufhebungsbeschluß gefaßt hatte, beantragte der Beklagte im zweiten Rechtsgang die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Favoriten, weil nunmehr von Amts wegen ein Sachverständiger zu bestellen sei, der die Türe in Wien zu besichtigen haben werde; überdies erscheine wohl die ergänzende Parteienvernehmung des Beklagten geboten.
Die Klägerin sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus und verwies auf die getroffene Zuständigkeitsvereinbarung.
Das Bezirksgericht Neumarkt in Steiermark legt den Delegierungsantrag mit einer ablehnenden Äußerung vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Die von der Klägerin behauptete Gerichtsstandsvereinbarung Neumarkt in Steiermark ist vom Beklagten nicht bestritten worden. Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung, daß die Delegierung eines anderen als des aufgrund einer Zuständigkeitsvereinbarung in Anspruch genommenen Gerichtes dem Zweck des § 104 JN widersprechen würde. Selbst wenn man in einem solchen Fall die Delegierung nicht schon ausnahmslos für ausgeschlossen hält (vgl dazu Fasching I 232 und Lehrbuch2 Rz 209), könnten doch nur nachträglich eingetretene besonders gewichtige Umstände, auf welche die Parteien bei ihrer Übereinkunft noch nicht Bedacht nehmen konnten, eine solche Delegierung rechtfertigen (RZ 1989/107 mwN; zuletzt etwa 4 Nd 509/91 und 6 Nd 502/92). Solche Gründe wurden aber vom Beklagten gar nicht vorgebracht.
Sein Delegierungsantrag war daher abzuweisen.
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