OGH 5Ob1512/93

OGH5Ob1512/939.3.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Angela B*****, Hausbesitzerin, ***** Wien, J*****straße 55/6, und 2.) Brigitte B*****, Hausbesitzerin, ***** Wien, J*****straße 55/6, beide vertreten durch Dr.Theo Petter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Gordana I*****, Private, ***** Wien, B*****gasse 16/17, vertreten durch Dr.Helene Klaar, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung eines Bestandobjektes infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24.November 1992, GZ 48 R 868/92-8, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerber gestehen selbst zu, daß eine stillschweigende Erneuerung des Bestandvertrages gemäß § 1114 ABGB iVm § 569 ZPO bei Weiterbenützung des Bestandobjektes nur durch eine ablehnende Willenserklärung des Bestandgebers verhindert werden kann. Tatsächlich haben auch die in § 1114 ABGB und § 569 ZPO umschriebenen Verhaltensweisen nur die Wirkung einer schlüssigen Willensübereinstimmung über die Vertragsverlängerung (EvBl 1992/171). Die Fristbestimmung des § 569 ZPO ist daher eindeutig dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl Fasching IV, 677; Würth in Rummel2, Rz 4 zu § 1114 ABGB; Palten, Bestandverfahren, 58).

Wo das Gesetz eine materiellrechtliche Frist für die Einbringung einer Klage setzt, weil es damit die Abgabe einer bestimmten Willenserklärung fingiert, muß die Klage innerhalb der Frist bereits bei Gericht eingelangt sein (vgl SZ 26/136 ua). "Erhoben" ist die Klage daher erst mit dem Eintritt der Gerichtshängigkeit; der Postenlauf verlängert die Frist nicht (vgl Schubert in Rummel2, Rz 6 zu § 1497 ABGB).

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