OGH 11Os22/93

OGH11Os22/932.3.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.März 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Hager als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Ebner als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kobler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Iga P***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1.September 1992, GZ 6 a Vr 8623/92-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Die am 12.Jänner 1970 geborene beschäftigungslose Iga P***** wurde

(1) des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG als Beteiligte nach § 12 (zu ergänzen: dritter Fall) StGB und (2) des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt. Darnach hat sie in Wien bzw Schwechat den bestehenden Vorschriften zuwider (1) zur Inverkehrsetzung von Suchtgiften in einer großen Menge beigetragen, indem sie in der Zeit von Anfang 1992 bis Anfang Juli 1992 insgesamt rund 200 Gramm Heroin, welches der gesondert verfolgte Günther W***** an verschiedene Interessenten verkaufte, abwog und in Einzelportionen zu je ein Gramm verpackte und (2) in der Zeit von 1990 bis 10.Juli 1992 Suchtgifte (laut Urteilsgründen Heroin - 196 f) wiederholt erworben und besessen.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft die Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch überdies mit Berufung.

Dem Vorbringen zu der mit der Tatsachenrüge (Z 5 a) verbundenen Mängelrüge (Z 5) zuwider trifft es nicht zu, daß die tatrichterliche Quantifizierung der tatverfangenen Heroinmenge mit "rund 200 Gramm" jedweder Fundierung in konkreten Verfahrensergebnissen entbehrt. Abgesehen davon, daß auch die laut Beschwerdeantrag angestrebte Reduktion der Tatmenge auf (bloß) 50 Gramm Heroin an der Überschreitung der gemäß § 12 Abs 1 SGG verbrechensqualifizierenden Mindestmenge (von 1,5 Gramm Heroin) um ein Vielfaches nichts ändern würde, stützt sich die gerügte Feststellung ausdrücklich, nach dem Akteninhalt im Einklang mit den zitierten Verfahrensergebnissen und solcherart insgesamt formell mängelfrei auf die in diesem Umfang geständige Verantwortung der Angeklagten vor der Polizei (99), dem Untersuchungsrichter (123a) und in der Hauptverhandlung (173, 178 f, 185). Damit kann aber auch davon nicht die Rede sein, daß sich aus den Akten Bedenken (geschweige denn solche erheblicher Qualität) gegen die Richtigkeit der in quantitativer Hinsicht dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten Tatsachen ergeben würden.

Mit dem im Rahmen der Rechtsrüge (Z 11) erhobenen Einwand hinwieder, das Erstgericht habe § 23 a SGG "zu Unrecht" nicht angewendet, wird der geltend gemachte materielle Nichtigkeitsgrund nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Regelt doch die relevierte Gesetzesbestimmung durchwegs solche Rechtsbelange (Aufschub des Strafvollzuges bzw nachträgliche Strafmilderung), die erst nach Urteilsrechtskraft aktuell werden und demgemäß schon begrifflich keine wie immer geartete Urteilsanfechtung eröffnen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufung wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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