European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH00002:1993:0010ND00005.930.0226.000
Spruch:
Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und zur Verhandlung und Entscheidung in dem allfälligen weiteren Verfahren wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Antragstellerin beabsichtigt, gegen die Antragsgegnerin eine Amtshaftungsklage wegen schuldhaft rechtswidriger Handlungen bzw. Unterlassungen von Organen des Kreisgerichtes Wels sowie des Präsidenten des diesem Gericht übergeordneten Oberlandesgerichtes Linz anzubringen; sie beantragt deshalb die Verfahrenshilfe. Wird ‑ wie hier ‑ der Ersatzanspruch aus Verfügungen bzw. Entscheidungen von Richtern des Gerichtshofes erster Instanz bzw. des Präsidenten des diesem übergeordneten Oberlandesgerichtes abgeleitet, die sonst gemäß § 9 Abs. 1 AHG ‑ hier in zweiter Instanz das Oberlandesgericht Linz ‑ zuständig wären, so ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen (§ 9 Abs. 4 AHG). Das gilt auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 15/88 u.a.).
Auf das Landesgericht Innsbruck treffen diese Delegierungsvoraussetzungen zu.
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