Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit 4.348,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 724,80 S Umsatzsteuer) binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:
Die beklagte Partei hat das Arbeitsverhältnis des Klägers ebenso wie die Arbeitsverhältnisse der übrigen Arbeitnehmer durch Kündigung aufgelöst, ihm jedoch - anders als den übrigen Arbeitnehmern - die Umwandlung in eine einvernehmliche Lösung als Voraussetzung für die im Sozialplan nur für diese Art der Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorgesehene Abfertigung verweigert, weil der Kläger ein Anbot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten, für ihn ungünstigeren Bedingungen ausschlug. Mit der Verweigerung der Zustimmung zur Umwandlung der Arbeitgeberkündigung in eine einvernehmliche Lösung als Voraussetzung für die Erlangung der im Sozialplan zugesicherten Abfertigung übte die beklagte Partei über die zulässige Auflösung des Arbeitsverhältnisses hinaus auch noch durch die finanzielle Schlechterstellung gegenüber allen übrigen Arbeitnehmern Druck auf den Kläger aus, einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu schlechteren Bedingungen zuzustimmen.
Da der Arbeitgeber keinen Anspruch darauf hat, daß der Arbeitnehmer ein Anbot, das Arbeitsverhältnis zu verschlechterten Bedingungen fortzusetzen, annimmt, ist eine über den Verlust des bisherigen Arbeitsplatzes hinausgehende Sanktion für die Nichtannahme des Anbotes durch finanzielle Schlechterstellung gegenüber den übrigen gekündigten Arbeitnehmern als eine durch den Differenzierungsanlaß (Verweigerung der Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen) nicht gerechtfertigte Differenzierungsfolge (Schlechterstellung bezüglich des Entgeltes aus dem bisherigen, beendeten Arbeitsverhältnis) anzusehen, sodaß die Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber den übrigen Arbeitnehmern sachlich nicht gerechtfertigt ist (siehe auch Strasser, Betriebspension und Gleichbehandlung 30 ff, sowie ARD 4239/22/91).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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