Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Antrag der beklagten Partei auf Zuerkennung von Kosten für den Revisionsrekurs wird abgewiesen.
Text
Begründung
Mit seiner auf § 2 Abs 2 Z 3 AnfO gestützten Klage verband der Kläger den Antrag, diese Klage gemäß § 20 Abs 1 AnfO auf den mit Wohnungseigentum verbundenen 66/7813 Anteilen der Beklagten an der Liegenschaft EZ 389 Grundbuch M***** anzumerken; diesen Antrag bewilligte das Erstgericht mit Beschluß vom 16. Jänner 1991.
Mit Urteil vom 18.März 1991 erkannte das Erstgericht die Beklagte schuldig, die Exekutionsführung des Klägers zugunsten dessen vollstreckbaren Forderungen von S 201.015,63, S 615.192,40 und S 2,000.000,-- je samt Anhang durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung und durch Zwangsversteigerung des weiter oben genannten Liegenschaftsanteils der Beklagten zu dulden und dem Kläger „einen Betrag in der Höhe jener Differenz zu bezahlen, die sich ergibt, wenn von der im noch einzuleitenden Zwangsversteigerungsverfahren, dessen Duldung begehrt wird, an“ eine näher bezeichnete Bausparkasse „zur Zuweisung gelangten Meistbotsrate, oder für den Fall, daß nicht Barzahlung begehrt wird, vom rechnerischen Wert des zu übernehmenden Pfandrechtes zum Verteilungszeitpunkt ein Betrag von S 308.073,-- subtrahiert wird“. Dieses Urteil erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.
In der Folge bewilligte das Erstgericht aufgrund dieses Urteils zur Hereinbringung eines Teils der darin genannten vollstreckbaren Forderungen, und zwar von S 201.015,63 und S 615.192,40 je samt Anhang sowie der Prozeß- und der Exekutionsbewilligungskosten die Zwangsversteigerung des Liegenschaftsanteils der Beklagten; aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, daß die Einleitung des Versteigerungsverfahrens im Grundbuch angemerkt wurde.
Am 21. September 1992 beantragte die Beklagte die Löschung der Klagsanmerkung; dieses Gesuch bewilligte das Erstgericht mit Beschluß vom 23. September 1992, ohne dem Kläger Gelegenheit zur Äußerung zu geben und ohne seinen Beschluß zu begründen.
Das Gericht zweiter Instanz wies den Antrag der Beklagten auf Löschung der Klagsanmerkung ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es führte aus, die Beklagte habe die Voraussetzungen der begehrten Löschung weder behauptet noch durch Urkunden belegt. Die bloße Tatsache der Beendigung des Anfechtungsstreits, auf welche die Entscheidung offensichtlich gestützt sei, reiche zur Löschung der Anmerkung nicht aus. Die Anmerkung der Anfechtungsklage habe lediglich zur Folge, daß das über sie ergehende Urteil auch gegen Personen wirke, die nach der Anmerkung bücherliche Rechte erworben haben. Die Wirkung einer solchen Anmerkung sei die einer Streitanmerkung gemäß § 61 GBG. Als solche komme ihr aber nicht die Wirkung zu, daß sie für die bei Obsiegen im Anfechtungsstreit zu verfügenden bücherlichen Eintragungen eine Rangordnung im Sinne des § 53 GBG begründe. Sie schließe bloß den guten Glauben von Personen aus, die nach der Anmerkung bücherliche Rechte erworben haben, und verhindere damit, daß der Anfechtungskläger durch eine Vermögensverschiebung während des Anfechtungsstreits genötigt sei, gegen den nun bücherlich Berechtigten abermals als Kläger aufzutreten. Die Anmerkung der Anfechtungsklage sei zu löschen, wenn die Klage zurückgezogen oder das Begehren rechtskräftig abgewiesen worden sei. Wann die Anmerkung zu löschen sei, wenn der Kläger im Rechtsstreit durchdringe, sei im Gesetz indes nicht ausdrücklich geregelt. In diesem Fall erforderten Zweck und Wirkung der Anmerkung, daß sie solange aufrechtzuerhalten sei, als dies zur „Durchführung“ des Anfechtungsanspruchs erforderlich sei; darunter könne nur dessen Durchsetzung verstanden werden. Dieser Anspruch bestehe nach dem Urteil im Recht auf Duldung der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung bzw. Zwangsversteigerung zur Hereinbringung vollstreckbarer Forderungen. Solange diese nicht befriedigt oder deren Befriedigung nicht durch Schaffung eines entsprechenden bücherlichen Rangs gesichert sei, müsse die Klagsanmerkung zur Verhinderung des gutgläubigen Erwerbs durch Dritte ihre Wirkung entfalten können. Die Beklagte habe die Löschung rechtfertigende Umstände nicht einmal behauptet.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs der Beklagten ist zwar zulässig, weil zur Frage, wann die Anmerkung der Anfechtungsklage zu löschen sei und welches Gericht hierüber zu befinden habe, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Das zur Bewilligung dieser Anmerkung ausschließlich zuständige Prozeßgericht (bzw. das Gericht, bei dem der Anfechtungsstreit anhängig war) ist zur Bewilligung (bzw. Anordnung) der Löschung der Anmerkung der Anfechtungsklage nicht zuständig. Gemäß § 75 GBG ist die Bewilligung einer Eintragung (und damit auch der Löschung einer solchen) mit Ausnahme der im Grundbuchsgesetz selbst (zB in § 60 Abs 2 sowie in den §§ 61, 108 und 111) und in den Gesetzen über das gerichtliche Verfahren bestimmten Fälle (das sind die darauf bezughabenden Bestimmungen der Exekutions-, Konkurs- und Anfechtungsordnung) bei dem Grundbuchsgericht (§ 118 JN) anzusuchen, bei dem sich die Einlage, in der die Eintragung erfolgen soll, befindet. Nun trifft § 20 Abs 1 AnfO (ebenso wie der gleichlautende § 43 Abs 3 KO) nur für die (individuelle) Zuständigkeit zur Bewilligung der Klagsanmerkung eine Ausnahme von der allgemeinen grundbuchsverfahrensrechtlichen Kompetenz, in dem er hiefür ausschließlich das Prozeßgericht als zuständig erklärt, für alle weiteren Verfügungen in bezug auf diese Anmerkung (namentlich deren Löschung) muß es aber mit der Zuständigkeit des Grundbuchsgerichts sein Bewenden haben (so auch Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht, 416; Feil, Grundbuchsrecht, 261). Demnach ist nicht das Erstgericht, sondern - nach der von der Klagsanmerkung betroffenen Grundbuchseinlage - das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zur Erledigung dieses Löschungsgesuchs der Beklagten zuständig.
Da keine bindende Zuständigkeitsentscheidung vorliegt und die Vorinstanzen die Zuständigkeitsfrage auch gar nicht erörtert haben, ist die Unzuständigkeit - die Zuständigkeit im Grundbuchsverfahren ist auch jeder Prorogation entzogen - auch noch in dritter Instanz von Amts wegen wahrzunehmen.
Entgegen der Judikatur (SZ 53/6 ua) vertritt die Lehre (Steinbach-Ehrenzweig, Komm AnfO, 445; Petschek-Reimer-Schiemer aaO; Bartsch-Pollak, KO3 I 264; Lehmann, Komm KO I 350; König, Konkursanfechtung Rz 443) den Standpunkt, die Bewilligung der Anmerkung der Anfechtungsklage sei kein Grundbuchsverfahren. Zu dieser übrigens nicht näher erläuterten Auffassung im Schrifttum, der immerhin entgegengehalten werden könnte, daß das Anfechtungsrecht lediglich die Zuständigkeit zur Bewilligung dem Prozeßgericht übertragen hat, muß jedoch nicht abschließend Stellung genommen werden, weil jedenfalls alle weiteren Verfügungen in bezug auf die Anmerkung der Anfechtungsklage das Grundbuchsgericht im Grundbuchsverfahren zu treffen hat (Petschek-Reimer-Schiemer aaO; Feil aaO). Der Antrag der Beklagten auf Löschung der Klagsanmerkung ist als Grundbuchsgesuch, das bei einem nicht zuständigen Grundbuchsgericht eingebracht wurde, abzuweisen und nicht etwa gemäß § 44 JN an das für die Bewilligung zuständige Gericht zu überweisen (Goldschmidt, Grundbuchseingaben, 21; Bartsch, Grundbuchsrecht7, 101; jedenfalls für die im § 99 GBG genannten Gesuche auch SZ 30/14). Das muß auch für das Gesuch um Löschung der Klagsanmerkung gelten, weil § 95 GBG, nach dem Grundbuchsgesuche mit wenigen, hier nicht in Betracht kommenden, taxativ aufgezählten Ausnahmen nur entweder bewilligt oder abgewiesen werden können, in dieser Richtung keine Einschränkungen vorsieht (vgl. Feil in ÖJZ 1957, 653). Der als Grundbuchsgesuch zu beurteilende Antrag der Beklagten auf Löschung der Anmerkung der Anfechtungsklage ist deshalb wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts abzuweisen.
Gemäß § 95 Abs 3 GBG sind bei Abweisung eines Grundbuchsgesuchs im Beschluß alle Gründe anzugeben, die der Bewilligung entgegenstehen.
Unter welchen Voraussetzungen die Klagsanmerkung zu löschen ist, sieht § 20 AnfO (ebenso wie die Konkursordnung in § 43 Abs 3 und 4) nicht vor. Daß es sich bei dieser Anmerkung um eine besondere Form der Streitanmerkung handelt, wie sie etwa im § 60 Abs 2 und im § 61 GBG geregelt sind (vgl. auch Bartsch-Pollak aaO 263), folgt schon aus der übereinstimmenden Rechtsfolgengestaltung: Das über die die Anmerkung rechtfertigende Klage ergehende Urteil wirkt auch gegen jene Personen, die erst nach der Anmerkung (bzw. genauer: nach dem Einlangen des Gesuchs um Anmerkung beim Grundbuchsgericht) bücherliche Rechte erworben haben (§ 20 Abs 2 AnfO und § 43 Abs 4 KO ebenso wie § 61 Abs 2 GBG). Wird deshalb die Anfechtungsklage zurückgenommen oder das Anfechtungsbegehren rechtskräftig abgewiesen, kann der Anfechtungsgegner (und wohl auch jeder andere Inhaber eines von der Anfechtung betroffenen Rechts) - entsprechend § 65 Abs 1 GBG beim Grundbuchsgericht- die Löschung der Anmerkung erwirken. Dagegen läßt sich dem Gesetz - auch dem Grundbuchsrecht - nicht entnehmen, wann die Klagsanmerkung zu löschen sei, wenn dem Anfechtungsbegehren rechtskräftig stattgegeben wird. Zweck und Rechtswirkung der Anmerkung der Anfechtungsklage erfordern aber - außer bei Einwilligung durch den Anfechtungsberechtigten - deren Aufrechterhaltung jedenfalls solange, bis der Anfechtungsanspruch im Sinne des § 20 Abs 1 AnfO „durchgeführt“, also - wie das Rekursgericht zutreffend hervorhebt - gegen den Anfechtungsgegner (oder dessen Rechtsnachfolger) durchgesetzt, also erfüllt ist (Steinbach-Ehrenzweig aaO 444 FN 44), im vorliegenden Fall also jedenfalls nicht vor der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung bzw. der Zwangsversteigerung der Liegenschaftsanteile der Beklagten, deren Erwerb vom Kläger zum Gegenstand der Anfechtungsklage gemacht wurde. Da die Beklagte jene Tatsachen, die die Löschung der Anmerkung rechtfertigten, nicht einmal behauptet, geschweige denn durch geeignete Urkunden (§ 94 Abs 1 Z 3 und 4 GBG) dargetan hat, ist das Löschungsgesuch auch aus diesem Grunde abzuweisen.
Dem Revisionsrekurs ist somit ein Erfolg zu versagen.
Der Antrag auf Zuerkennung von Rechtsmittelkosten ist abzuweisen, weil über den Löschungsantrag, auch wenn er an das Prozeßgericht gerichtet wurde, im Grundbuchsverfahren zu entscheiden ist, dem der Kostenersatz im Sinne der §§ 41 ff ZPO fremd ist (6 Ob 609/83 uva).
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