Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs der erbserklärten Erben wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil es Lehre und Rechtsprechung (s Welser in Rummel2, Rz 8 zu § 647) entspricht, daß eine Amtsbestätigung auch schon vor der Einantwortung des Nachlasses ausgestellt werden kann; das ergibt sich aus § 685 ABGB, wonach das Vermächtnis einzelner Verlassenschaftsgegenstände, demnach auch eines vermachten Grundstückes sogleich, also schon nach dem Tode des Erblassers gefordert werden kann (Weiß in Klang2 III 483). Das mit dem Erbanfall fällig werdende Vermächtnis einzelner Verlassenschaftsstücke (s Welser, aaO, Rz 3 zu § 685), kann vom Vermächtnisnehmer ohne Rücksicht auf den Stand der Verlassenschaftsabhandlung - also auch schon vor der Inventarisierung - durchgesetzt werden (s Welser, aaO, Rz 12 zu § 647). Im Fall der im Revisionsrekurs zitierten E 4 Ob 570 - 576/81 war der Antrag auf Ausstellung einer Amtsbestätigung abgewiesen worden, weil der Erbe eine Sicherstellung iS des § 692 Satz 2 ABGB verlangt hatte. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes entspricht sohin der Lehre und Rechtsprechung, sodaß die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG nicht gegeben sind.
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