Spruch:
Die "außerordentliche" Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 50.000 nicht übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO) und kein Ausnahmefall nach § 502 Abs 3 ZPO vorliegt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO ist dahin zu verstehen, daß das Berufungsgericht bei allen nicht ausschließlich in Geld bestehenden Ansprüchen mit Ausnahme jener, für die die Ausnahmeregelung des § 502 Abs 3 ZPO gilt, einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes zu treffen hat. Dieser Ausspruch ist gemäß § 500 Abs 3 und Abs 4 unanfechtbar und bindend, sofern nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (VersR 1991, 907 ua); dies ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht ist an die Bewertung durch den Kläger (§ 56 Abs 2 JN) nicht gebunden. Das wird zwar in § 500 Abs 3 ZPO idF der WGN 1989 - anders als in § 500 Abs 3 ZPO aF - nicht mehr ausdrücklich gesagt, gilt aber weiterhin. Ganz abgesehen davon, daß kein Anhaltspunkt für die Absicht des Gesetzgebers besteht, in diesem Belang eine Änderung vorzunehmen (siehe 991 BlgNR 17. GP 9 zu Z 21), ergibt sich die fehlende Bindung nun aus der Zitierung der anzuwendenden Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm (WoBl 1991, 208 ua). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Bewertung durch den Kläger für die Gerichtszuständigkeit und die Besetzung des Gerichtes verbindlich wurde (siehe Beschluß vom 28.11.1990, ON 18).
In Anbetracht der Unzulässigkeit des Rechtsmittels ist der an das Oberlandesgericht Wien gerichtete Ablehnungsantrag des Rechtsmittelwerbers auf diese Entscheidung ohne Einfluß.
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