OGH 4Ob1501/93

OGH4Ob1501/9326.1.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stefanie G*****, vertreten durch Dr.Rene Hirschenhauser, Rechtsanwalt in Oberwart, wider die beklagte Partei Dr.Christiane S*****, vertreten durch Dr.Richard Kaan und andere Rechtsanwälte in Graz, wegen Herausgabe (Streitwert S 125.000,-), in eventu Zahlung (S 172.800,-), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 29.Oktober 1992, GZ 6 R 42/92-33, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Auf die in der Lehre unterschiedlich beantwortete Frage, ob ein

späteres Testament grundsätzlich nur ein früheres testamentarisches

Kodizill - also ein Kodizill, das ein Testament ergänzt - oder auch

ein Intestatkodizill aufhebt (im ersteren Sinn: Ehrenzweig, Familien-

und Erbrecht2, 474 mwN; Weiß in Klang2 III 704 f; Welser in Rummel,

ABGB2, Rz 3 zu § 713; aA Kralik in Ehrenzweig3, 148), kommt es hier

nicht an, weil diese Regel immer nur im Zweifel zu gelten hätte.

Zunächst ist die Auslegung des Testamentes von Bedeutung (Ehrenzweig

aaO; Weiß aaO; GlU 11.292; GlUNF 1715; SZ 40/23 ua). Die

Auffassung der Vorinstanzen, daß das Testament auf Grund seines

Wortlautes unter Bedachtnahme auf die mündlichen Äußerungen des

Erblassers gegenüber dem Testamentsverfasser (NZ 1984,130) - dahin zu

verstehen sei, der Erblasser verfüge über seinen gesamten, nach den

im Testament erwähnten Legaten noch verbleibenden Grundbesitz

zugunsten der Beklagten, wolle damit also auch das Kodizill zugunsten

der Klägerin widerrufen, steht aber mit den Grundsätzen der

Auslegung letztwilliger Verfügungen (Welser aaO Rz 7 zu §§ 552, 553)

im Einklang (vgl. GlUNF 4180). Ob sie hier zutrifft, hat keine über

den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.

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