OGH 14Os161/92(14Os162/92)

OGH14Os161/92(14Os162/92)26.1.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer, Mag. Strieder und Dr. Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zawilinski als Schriftführerin in der Strafsache gegen Elisabeth R***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 (erster Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. September 1992, GZ 3 a Vr 4591/92-12, sowie über die Beschwerde der Angeklagten gegen den gem § 494 a Abs 4 StPO gemeinsam mit dem Urteil verkündeten und ausgefertigten Widerrufsbeschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Elisabeth R***** des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 (erster Fall) StGB schuldig erkannt, weil sie am 18. März 1992 in Wien fremde bewegliche Sachen, nämlich ein Parfüm sowie zwei Badeöle im Gesamtwert von 367 S Verfügungsberechtigten der Firma BIPA mit Bereicherungsvorsatz wegnahm, wobei sie bei ihrer Betretung auf frischer Tat dadurch, daß sie die Kassierin Helga W*****, die sie angehalten hatte, zu Boden riß, Gewalt gegen eine Person anwendete, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten.

Rechtliche Beurteilung

Die Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer nominell auf die Ziffern 4, 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Die in der Hauptverhandlung gestellten - weder die Frage der Schuld noch die Frage des anzuwendenden Strafsatzes betreffenden - Beweisanträge der Verteidigung verfielen aus den zutreffenden Erwägungen der Tatrichter (vgl. US 7 und 8) zu Recht der Abweisung.

Die - auch im Rahmen der Rechtsausführungen (Z 9 lit a) zur Darstellung gebrachten - Mängelrüge (Z 5) erschöpft sich nach Art einer Schuldberufung - zum Teil unter unvollständiger bzw. nicht aktengetreuer Zitierung von Aussagen - in der Erörterung des Wertes der vorliegenden Beweise und in einer Kritik an der Bedeutung, die das Schöffengericht einzelnen Verfahrensergebnissen, insbesonders dem objektiven Tatablauf beimaß. Damit wird nur unzulässig und deshalb unbeachtlich die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz bekämpft. Da das Schöffengericht mit einer schlüssigen und zureichenden Begründung die Tatsachen festgestellt hat, die einen logischen Schluß auf die Täterschaft des Angeklagten rechtfertigen, stellt die behauptete Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" gleichfalls eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung dar.

Die erhobenen rechtlichen Vorwürfe (Z 9 lit a und 10) gehen nicht von den Urteilsfeststellungen (Ansichnahme der Gegenstände, Verstecken in der Kleidung, Betretung durch die von einem Kunden aufmerksam gemachte Kassierin, Gewaltanwendung gegen die Kassierin, (u.a.) um sich im Besitz der Beute zu erhalten etc.), sondern - unter Behauptung von Konstatierungsmängeln - von einem Sachverhalt aus, wie er nach den Vorstellungen der Beschwerdeführerin als erwiesen hätte angenommen werden sollen (versuchter Diebstahl bzw. Entwendung mangels Gewahrsamsbruch und Gewaltanwendung). Solcherart gelangt aber eine Rechtsrüge nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Zur Entscheidung über die Berufung sowie über die Beschwerde gegen den in sachlichem Zusammenhang mit dem Strafausspruch stehenden Widerrufsbeschluß ist dementsprechend das Oberlandesgericht Wien zuständig (§§ 285 i, 494 a Abs 5 StPO).

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