European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1993:E31241
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Punkt 2 des angefochtenen Beschlusses (ON 1980) entschied das Rekursgericht über die Belohnung des mit Beschluß vom 19. November 1980 (ON 7) bestellten Widerstreitsachwalters Dr. Walter K* für die Jahre 1981 bis 1988 dahin, daß es die im Beschluß des Erstgerichtes (ON 1919) festgesetzte Belohnung gemäß § 266 ABGB von S 19,271.500 (ohne Umsatzsteuer) auf S 15,412.500 (ohne Umsatzsteuer) herabsetzte und das Mehrbegehren von S 3,859.000 (ohne Umsatzsteuer) abwies sowie die vom Erstgericht festgelegten Sätze für Entgelt im Rahmen anwaltlicher Tätigkeit von S 10,622.346 (ohne Umsatzsteuer) und für Barauslagen von S 119.722,60 bestätigte; mit Punkt 3 dieses Beschlusses bestätigte das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes ON 1913 (idF des Berichtigungsbeschlusses ON 1950), mit dem die Gebühren des Sachverständigen Ing. Dkfm. Peter S* für die Erstattung eines Gutachtens über den Verkehrswert einer Liegenschaft mit S 250.314 bestimmt und ausgesprochen worden war, daß die Verpflichtung zur Tragung der Gebühren die Verlassenschaft trifft. Zu beiden Punkten dieser Entscheidung sprach das Rekursgericht aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Gegen diese Teile des Beschlusses des Rekursgerichtes richten sich die "außerordentlichen" Revisionsrekurse des Erben.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse des Rekursgerichtes über den Kostenpunkt (Z 2) und über die Gebühren der Sachverständigen (Z 4) jedenfalls (d.h. absolut) unzulässig. Das gilt auch für Revisionsrekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Zahlungspflicht bei Kosten oder Sachverständigengebühren (NZ 1935, 118; NZ 1936, 159); die Neufassung dieser Bestimmung durch die WGN 1989 hat daran nichts geändert (RZ 1990/118). Zum Kostenpunkt gehören aber auch die Kosten eines Kurators (RZ 1966, 67 u.v.a.).
Die unzulässigen Revisionsrekurse des Erben waren daher zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)