Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eveline G*****, vertreten durch Dr.Karl-Ernst Leitinger, Rechtsanwalt in Wien, und ihres Nebenintervenienten Dr.Peter A*****, wider die beklagte Partei Anton J. G*****, vertreten durch Dr.Otto Köhler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt (Streitwert 1,080.000 S) und vorläufigem Unterhalt, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses und außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen den Beschluß und das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekurs- und Berufungsgerichtes vom 29. September 1992, GZ 43 R 2062, 2065/92-146, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
1. Der als "außerordentlichen Revisionsrekurs" bezeichnete Revisionsrekurs wird gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, §§ 78, 402 EO als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen, weil das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß, womit der Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung abgewiesen wurde, zur Gänze bestätigte (1 Ob 609, 610/91; 7 Ob 602/91 ua).
2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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