OGH 9ObA234/92

OGH9ObA234/9216.12.1992

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-.Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon-.Prof.Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Herbert Vesely und Mag.Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** S*****, Vertragsbedienstete, ***** vertreten durch *****, Sekretär der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, ***** dieser vertreten durch *****, Zentralsekretär der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, ***** dieser vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wider die beklagte Partei Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann *****, dieser vertreten durch *****, Landesbeamter, ***** dieser vertreten durch *****, Rechtsanwälte *****, wegen 68.339 S sA und Feststellung (Streitwert 15.000 S), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.Juni 1992, GZ 5 Ra 121/92-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 12.März 1992, GZ 47 Cga 186/91-10, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4.244,40 S bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin 707,40 Umsatzsteuer) binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des angefochtenen Beschlusses zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Rekurswerbers noch folgendes zu erwidern:

Soweit sich der Rekurswerber mit den Ausführungen, eine Trennung der Tätigkeiten der Klägerin für den "universitären Bereich" und für das Landeskrankenhaus sei möglich, gegen die vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes, eine klare Trennung zwischen Forschung und Patientenbetreuung lasse sich nicht durchführen, wendet, bekämpft er in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen.

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, für die Einstufung eines Vertragsbediensteten in eine bestimmte Entlohnungsgruppe seien grundsätzlich die von ihm tatsächlich geleisteten Dienste entscheidend, trifft zu; der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß diese Voraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht noch näher zu klären sein werden, weil die bisherigen Feststellungen für eine Beurteilung dieser Umstände nicht ausreichten, kann der Oberste Gerichtshof nicht entgegentreten, weil er sonst in unzulässiger Weise Tatfragen lösen würde (siehe 9 Ob A 92/89 und andere).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 52 Abs 1 letzter SatzZPO

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