Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Der Antrag der klagenden Partei auf Ersatz der Kosten der Rekursbeantwortung wird abgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat sämtliche Fragen der Verjährung des Anspruches eines ausländischen Sozialversicherungsträgers als Legalzessionar der Schadenersatzansprüche des Geschädigten ausführlich und richtig behandelt. Es hat seine Entscheidung auf ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofs stützen können und im Mittelpunkt seiner Ausführungen als Voraussetzung für das Weiterlaufen der für den Geschädigten geltenden Verjährungsfrist auch gegenüber dem Sozialversicherungsträger als Legalzessionar dargestellt, daß diese im Zeitpunkt des Rechtsüberganges bereits zu laufen begonnen haben muß. War dies - wie in dieser Rechtssache - nicht der Fall, muß hinsichtlich der auf den Legalzessionar übergegangenen Ansprüche eine eigene Verjährungsfrist angenommen werden (JBl 1985, 296; ZfRV 1989, 294; 2 Ob 70/88 ua). Die Anwendung dieser Judikatur auf den vorliegenden Fall entspricht der festgestellten Sachlage.
Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 526 Abs 2 Satz 2 ZPO an die Beurteilung des Berufungsgerichtes über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden. Er entscheidet daher in letzter Konsequenz selbst, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Eine solche ist im vorliegenden Fall - wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht - nicht gegeben. Dies hat zur Folge, daß der Rekurs der beklagten Partei unter Anwendung der §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO zurückzuweisen war.
Der klagenden Partei waren keine Kosten für die Rekursbeantwortung zuzuerkennen, weil sie auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen hat.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)