OGH 2Ob592/92

OGH2Ob592/9216.12.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber, Dr.Kropfitsch, Dr.Zehetner und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Innungskrankenkasse R*****, vertreten durch Dr.Hartmut Ramsauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Sascha K*****, vertreten durch Dr.Georg Reiter und Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen DM 4.482,52 sA und Feststellung, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 31.August 1992, GZ 1 R 173/92-12, womit das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 10.April 1992, GZ 5 Cg 167/91-8, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Der Antrag der klagenden Partei auf Ersatz der Kosten der Rekursbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat sämtliche Fragen der Verjährung des Anspruches eines ausländischen Sozialversicherungsträgers als Legalzessionar der Schadenersatzansprüche des Geschädigten ausführlich und richtig behandelt. Es hat seine Entscheidung auf ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofs stützen können und im Mittelpunkt seiner Ausführungen als Voraussetzung für das Weiterlaufen der für den Geschädigten geltenden Verjährungsfrist auch gegenüber dem Sozialversicherungsträger als Legalzessionar dargestellt, daß diese im Zeitpunkt des Rechtsüberganges bereits zu laufen begonnen haben muß. War dies - wie in dieser Rechtssache - nicht der Fall, muß hinsichtlich der auf den Legalzessionar übergegangenen Ansprüche eine eigene Verjährungsfrist angenommen werden (JBl 1985, 296; ZfRV 1989, 294; 2 Ob 70/88 ua). Die Anwendung dieser Judikatur auf den vorliegenden Fall entspricht der festgestellten Sachlage.

Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 526 Abs 2 Satz 2 ZPO an die Beurteilung des Berufungsgerichtes über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden. Er entscheidet daher in letzter Konsequenz selbst, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Eine solche ist im vorliegenden Fall - wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht - nicht gegeben. Dies hat zur Folge, daß der Rekurs der beklagten Partei unter Anwendung der §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO zurückzuweisen war.

Der klagenden Partei waren keine Kosten für die Rekursbeantwortung zuzuerkennen, weil sie auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen hat.

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