Spruch:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der am 7.Februar 1946 geborene deutsche Staatsangehörige Michael Herbert S***** wurde am 15.September 1992 aufgrund eines internationalen Haftbefehles des Amtsgerichtes Nürtingen (Bundesrepublik Deutschland) beim Landesgericht Innsbruck in Auslieferungshaft genommen. In dem dazu zu AZ 32 Vr 2.591/92 des Landesgerichtes Innsbruck anhängigen Auslieferungsverfahren entschied das Oberlandesgericht Innsbruck einerseits zu AZ 7 Fs 2/92 über einen auf § 91 GOG gestützten Fristsetzungsantrag und andererseits zu AZ 7 Bs 403/92 über eine Beschwerde des Michael S***** gegen die Einleitung des Auslieferungsverfahrens und die Verhängung bzw Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft betreffende Entscheidungen der Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck.
Die dazu ergangenen Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Innsbruck (sowohl die Abweisung des Fristsetzungsantrages als auch die Beschwerdeentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz) bekämpft Michael S***** (erneut) mit Beschwerde. Da derartige Rechtsmittel in beiden Fällen gesetzlich nicht vorgesehen sind, waren die Beschwerden jeweils als unzulässig zurückzuweisen.
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