OGH 10ObS299/92

OGH10ObS299/9215.12.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Barbara Hopf aus dem Kreis der Arbeitgeber und Anton Prager aus dem Kreis der Arbeitnehmer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Martina V*****, vertreten durch Dr.Klaus P.Hofmann, Rechtsanwalt in Melk, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, diese vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17.Juni 1992, GZ 31 Rs 62/92-25, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 30. Dezember 1991, GZ 32 Cgs 54/90-22, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil hiezu nur Feststellungsmängel geltend gemacht werden, die mit der rechtlichen Beurteilung der Sache in Zusammenhang stehen. Die entsprechenden Ausführungen gehören daher zur Rechtsrüge (SZ 23/175; EFSlg 34.501; JBl 1982, 311 ua) und werden deshalb im folgenden behandelt, zumal die unrichtige Benennung des Revisionsgrundes gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm § 84 Abs 2 ZPO unerheblich ist.

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist richtig (§ 48 ASGG). Weitere Feststellungen zu den Anforderungen der Tätigkeit einer Werkstättenschreiberin waren schon deshalb nicht erforderlich, weil offenkundig ist, daß hiedurch das Leistungskalkül der Klägerin nicht überschritten wird (vgl SSV-NF 5/96 ua); dies ergibt sich im übrigen auch aus dem Gutachten des zweiten vom Gericht beigezogenen Sachverständigen für Berufskunde. Hinzuweisen ist ferner darauf, daß die Klägerin auf alle Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs verwiesen werden darf (SSV-NF 5/136; 10 Ob S 160/92). Hievon käme für sie im Hinblick auf ihr Leistungskalkül aber auch etwa noch Tätigkeiten im Postein- und auslauf vor allem bei Behörden und Ämtern in Betracht, mag hierauf auch dieser Kollektivvertrag nicht anzuwenden sein. Es kann im übrigen als allgemein bekannt angesehen werden, daß einarmige Personen in vielen, auch kaufmännischen Berufstätigkeiten verwendet werden, wobei die Klägerin sogar noch besser gestellt ist, weil sie die geschädigte Hand noch für grobe Stützfunktionen zur Verfügung hat.

Ohne Bedeutung ist die Tatsachenfeststellung des Erstgerichtes, daß Arbeitnehmer mit den Einschränkungen der Klägerin nur bei besonderem Entgegenkommen des Arbeitgebers beschäftigt werden. Anders als etwa im Fall längerer Krankenstände (vgl 10 Ob S 119/92 = SSV-NF 6/70 - in Druck - ua) oder der Notwendigkeit längerer Arbeitspausen (vgl SSV-NF 2/97, 2/106, 2/145, 4/10, 4/15) kann dies nämlich nicht auf eine Verminderung der Arbeitsleistung, sondern nur auf andere Gründe zurückgeführt werden. Solche Gründe haben aber, von Sonderfällen wie jenem eines gesetzlichen Beschäftigungsverbotes (vgl SSV-NF 3/136) abgesehen, bei der Lösung der Frage, ob ein Versicherter vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen und deshalb der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, außer Betracht zu bleiben, weil hiefür im allgemeinen nur die Minderung der Arbeitsfähigkeit, aber nicht auch andere Umstände entscheidend sind. Der Fall liegt dann nicht anders, als wenn ein Bewerber um einen Arbeitsplatz trotz ausreichender Arbeitsfähigkeit etwa allein wegen seines fortgeschrittenen Alters oder wegen der Bevorzugung von Betriebsangehörigen nicht beschäftigt wird. All dies begründet nicht einen Anspruch aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit in der Sozialversicherung, sondern nur einen Anspruch aus der Arbeitslosenversicherung (SSV-NF 4/140 mwN); hierauf hat schon das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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