Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG; vgl SSV-NF 4/143).
Ergänzend ist der Rechtsrüge des Klägers entgegenzuhalten:
Daß die innerbetriebliche Umschulung vom Beruf des Maurers auf den eines kaufmännischen Angestellten in der Kalkulation gesundheitsbedingt erfolgte, weil der Kläger den Maurerberuf wegen seiner allergischen Erkrankung nicht mehr weiter ausüben konnte, ändert nichts daran, daß der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit beim Kläger nicht vorliegt; er kann nämlich den während der letzten drei Jahre und daher nicht nur vorübergehend ausgeübten Beruf des kaufmännischen Angestellten weiterhin ausüben. Bleibt ein Versicherter trotz Eintritts der Invalidität weiter berufstätig, so ist die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit vorliegen, ausschließlich auf Grund der Verhältnisse im Zeitpunkt der (späteren) Antragstellung vorzunehmen (SSV-NF 3/27, 3/89; 10 Ob S 16/91).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den Kläger nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.
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