Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
In Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt.
Text
Begründung
Mit Beschluß vom 28.8.1991 wurde Franz E***** zu monatlichen Unterhaltszahlungen von je S 1.800,-- für seine minderjährigen Kinder Franz und Barbara und von S 1.500,-- für seine minderjährige Tochter Beatrix verpflichtet.
Am 27.7.1992 bewilligte das Erstgericht den minderjährigen Franz gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG für die Zeit vom 1.7.1992 - 30.6.1995 einen monatlichen Unterhaltsvorschuß in der Titelhöhe von S 1.800,--. Der Beschluß wurde damit begründet, daß die zu 9 E 14.359/91 des Bezirksgerichtes Floridsdorf geführte Exekution auf das Arbeitseinkommen auch unter Anrechnung hereingebrachter Rückstände auf den laufenden Unterhalt, diesen für die letzten 6 Monate vor Antragstellung nicht gedeckt habe. Durch die Erhöhung des Existenzminimums ab 1.3.1992 könne nicht mehr der gesamte Unterhaltsbetrag hereingebracht werden.
Das vom Vater angerufene Rekursgericht änderte die Entscheidung dahin ab, daß dem minderjährigen Franz für die Zeit vom 1.7.1992 - 30.6.1995 monatlich nur Unterhaltsvorschüsse von S 1.000,-- gewährt werden; das Mehrbegehren auf weitere monatliche Unterhaltsvorschüsse von S 800,-- wurde abgewiesen. Von der Einbehaltung zuviel gezahlter Unterhaltsvorschüsse nach § 19 Abs 1 UVG wurde abgesehen.
Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, gemäß § 7 Abs 1 Z 1 UVG seien die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit in den Fällen der §§ 3, 4 Z 1 und 4 UVG begründete Bedenken bestünden, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht noch bestehe, oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt sei. Der erst am 28.8.1991 geschöpfte Unterhaltstitel hindere die Geltendmachung von Gründen nach § 7 Abs 1 UVG grundsätzlich nicht. Darüber hinaus seien nach der Titelschöpfung Urkunden zum Akt gekommen, die begründete Bedenken gegen die Leistungsfähigkeit rechtfertigten. Nach der vorliegenden Auskunft der PVA der Arbeiter beziehe der Vater eine Durchschnittspension von S 5.930,-- (unter Einbeziehung der Sonderzahlungen). Aufgrund seiner Krankheit könne er zu weiteren Arbeitsleistungen nicht angespannt werden. Bei einem derartigen Einkommen sei dem Vater eine über S 1.000,-- liegende Unterhaltszahlung nach den Zumessungskriterien des § 140 ABGB nicht zuzumuten.
Der ordentliche Revisionsrekurs wurde nicht zugelassen, weil Rechtsfragen der Qualität des § 14 Abs 1 AußStrG nicht gegeben sei.
Dagegen richtet sich der ao. Revisionsrekurs des Sachwalters mit dem Antrag, den Beschluß des Rekursgerichtes zu beheben.
In dem Rechtsmittel wird geltend gemacht, die Entscheidung des Rekursgerichtes sei aktenwidrig. Das Rekursgericht sei nämlich von einem monatlichen Einkommen des Vaters von S 5.930,-- ausgegangen. Aus der im Akt erliegenden Auskunft der PVA der Arbeiter ergebe sich aber eine monatliche Pension von S 10.056,60, weil die in der Auskunft als Fremdabzüge bezeichneten Beträge dem Nettoeinkommen zuzurechnen seien. Somit errechne sich inkl. des aliquoten Teiles der Sonderzahlungen ein Gesamteinkommen von monatlich S 11.732,70, so daß eine Herabsetzung der Unterhaltsvorschüsse nicht gerechtfertigt sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist zulässig, weil die Entscheidung des Rekursgerichtes mit einer Aktenwidrigkeit behaftet ist, der aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit die Bedeutung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zukommt. Das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Das Rekursgericht hat die Feststellung, der Vater beziehe eine monatliche Durchschnittspension von rund S 5.930,-- auf die Auskunft der PVA der Arbeiter vom 26.6.1992 gestützt. Es hat dabei allerdings die in dieser Auskunft enthaltenen "Fremdabzüge" in der Höhe von S 30.289,60 und S 4.394,10 vom Einkommen des Vaters abgezogen. Derartige "Fremdabzüge" haben aber auf das Nettoeinkommen an sich keinen Einfluß, sie sind daher bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen (vgl. Schlemmer/Schwimann, RZ 65 zu § 140 ABGB). Daraus folgt, daß das Nettoeinkommen des Vaters im Zeitraum 1.1.1992 - 30.6.1992 unter Einbeziehung der Sonderzahlungen S 70.396,20 betrug, woraus sich ein monatliches Nettoeinkommen von S 11.732,70 errechnet. Ausgehend von einem derartigen Nettoeinkommen bestehen aber keine begründeten Bedenken, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht zu hoch festgesetzt ist, sodaß der Beschluß des Erstgerichtes wieder herzustellen war.
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