OGH 1Ob612/92

OGH1Ob612/9226.11.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Angst und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Melanie O*****, infolge des Revisionsrekurses der Mutter und gesetzlichen Vertreterin Christine O*****, vertreten durch Dr. Bruno Binder ua Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 27. August 1992, GZ 18 R 533/92-22, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung vom 13. Juli 1992, GZ P 31/88-18, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Minderjährige ist ein uneheliches Kind der Revisionrekurswerberin. Sie ist zur Hälfte Erbin nach ihrem am 11.7.1990 verstorbenen Großvater Florian O*****. Am 28.8.1991 legte die Rekurswerberin als gesetzliche Vertreterin des Kindes durch ihren Vertreter den Erbteilungsausweis und den Nachweis der mündelsicheren Veranlagung des Erbteiles des Kindes dem Verlassenschaftsgericht (Bezirksgericht Linz) vor. Danach entfiel auf die Minderjährige ein Betrag von S 156.664,50, der wie folgt veranlagt worden sei: Depot Nr.46668-900-569 noe mj. Melanie O***** bei der Bank für Arbeit und Wirtschaft, 6,75 % mündelsichere BAWAG-Anleihe im Nominale von 130.000 S im Kurswert von 120.900 S; Sparbuch 46620-391-131 noe mj. Melanie O***** bei der Bank für Arbeit und Wirtschaft mit einem Einlagestand von S 35.764,50. Beide Werte seien derart vinkuliert worden, daß hierüber nur die Mutter und gesetzliche Vertreterin gemeinsam mit dem Bezirksgericht Linz verfügen könne.

Am 21.10.1991 machte die Mutter auch dem Pflegschaftsgericht von der Veranlagung des Erbteiles Mitteilung. Dieses verfügte am selben Tag die Sperre des Depots und des Sparbuches mit Außerstreitform 118. Das Gericht verfügte, daß eine Beschlußausfertigung (ohne Rückschein) der Mutter zugestellt werde.

Die Bank für Arbeit und Wirtschaft teilte dem Erstgericht mit Schreiben vom 7.11.1991 mit, daß auf beiden Konten nur Frau Christine O***** gemeinsam mit dem Bezirksgericht Linz zeichnungsberechtigt sei.

Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Linz als Verlassenschaftsgerichtes vom 26.6.1992, 21 A 263/90-39, wurde der Erbteilungsausweis abhandlungsbehördlich genehmigt und ausgesprochen, daß der Nachweis der mündelsicheren Veranlagung des Erbteiles als erbracht anzusehen sei. Das Gericht ging davon aus, daß Wertpapiere und Geld bei der Bank für Arbeit und Wirtschaft veranlagt und derart vinkuliert worden seien, daß hierüber die Mutter und gesetzliche Vertreterin der Minderjährigen gemeinsam mit dem Bezirksgericht Linz verfügen könne.

Daraufhin verfügte das Pflegschaftsgericht erneut die Sperre von Depot und Sparbuch.

Diesen Beschluß bekämpfte die Mutter mit Rekurs, dem nicht Folge gegeben wurde. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der von der gesetzlichen Vertreterin erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung steht einem Rekurswerber, der die Entscheidung selbst beantragt oder ihr zugestimmt hat, kein Rechtsschutzinteresse an der Bekämpfung dieser Entscheidung zu, wenn sie konform mit Antrag oder Zustimmung ergangen ist (EFSlg. 61.307, 61.309 uva). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Revisionsrekurswerberin gab durch ihren Vertreter im Erbteilungsausweis ausdrücklich an, daß über Depot und Sparbuch sie als gesetzliche Vertreterin der Minderjährigen nur gemeinsam mit dem Gericht verfügen könne. Eine solche Vinkulierung war, wie das Schreiben der Bank für Arbeit und Wirtschaft vom 7.11.1991 zeigt, bereits vor der ersten Sperre der Konten durch das Pflegschaftsgericht erfolgt. Ob die erste Sperrverfügung durch das Pflegschaftsgericht nicht ohnedies in Rechtskraft erwuchs, bedarf dann aber keiner weiteren Prüfung.

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