OGH 8Ob1670/92

OGH8Ob1670/9226.11.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am ***** geborenen mj. S***** A*****, wegen Übertragung der Pflege und Erziehung infolge außerordentlichen Rekurses der Mutter A***** A*****, vertreten durch Dr.Manfred Buchmüller, Rechtsanwalt in Altenmarkt, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 9.September 1992, GZ 22 a R 219/92-135, den

Beschluß

gefaßt:

 

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Rekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 500a Abs 2 und § 510 ZPO), weil die von ihr behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorliegt (Mutter und Tochter wurden vernommen; die Vernehmung im Rechtshilfeweg genügt; den Beteiligten muß nicht Gelegenheit gegeben werden, zu jedem einzelnen Verfahrensergebnis Stellung zu nehmen; es genügt die Gelegenheit, hiezu im Rekurs an die nächste Instanz Stellung nehmen zu können) und sie nicht aufzuzeigen vermag, inwieweit die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung der Übertragung der Pflege und Erziehung gegen die von Gesetz und Rechtsprechung gezogenen Grenzen verstoßen haben sollte: Wenn auch die Übertragung nur als äußerstes Mittel aus schwerwiegenden Gründen angeordnet werden darf, ist sie zulässig und geboten, wenn anderenfalls - wie hier - das Wohl der Minderjährigen trotz Besserung des psychischen Zustandes der Mutter gefährdet wäre (1 Ob 602/91; 1 Ob 579/92).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte