Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 500a Abs 2 und § 510 ZPO), weil die von ihr behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorliegt (Mutter und Tochter wurden vernommen; die Vernehmung im Rechtshilfeweg genügt; den Beteiligten muß nicht Gelegenheit gegeben werden, zu jedem einzelnen Verfahrensergebnis Stellung zu nehmen; es genügt die Gelegenheit, hiezu im Rekurs an die nächste Instanz Stellung nehmen zu können) und sie nicht aufzuzeigen vermag, inwieweit die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung der Übertragung der Pflege und Erziehung gegen die von Gesetz und Rechtsprechung gezogenen Grenzen verstoßen haben sollte: Wenn auch die Übertragung nur als äußerstes Mittel aus schwerwiegenden Gründen angeordnet werden darf, ist sie zulässig und geboten, wenn anderenfalls - wie hier - das Wohl der Minderjährigen trotz Besserung des psychischen Zustandes der Mutter gefährdet wäre (1 Ob 602/91; 1 Ob 579/92).
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