OGH 7Ob1658/92

OGH7Ob1658/9226.11.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Familienrechtssache der antragstellenden Partei Wilhelmine N*****, vertreten durch Dr.Hans Hügel ua, Rechtsanwälte in Mödling, wider den Antragsgegner Ing.Raimund N*****, vertreten durch Dr.Robert Langer-Hansl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß §§ 81 ff EheG (Streitwert S 60.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 12.Juni 1992, GZ 44 R 311/92-227, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs.1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs.3 AußStrG iVm § 508a Abs.2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Eine Einzelfallentscheidung ist für den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei Auslegung der anzulegenden Normen konkret bei der Auslegung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes korrigiert werden müßte. Gebietet das Gesetz eine Entscheidung nach billigem Ermessen, können nur gravierende, an die Grenzen des Mißbrauches gehende Fehler gemäß § 14 Abs.1 AußStrG an den OGH herangetragen werden (vgl. einen ähnlich gelagerten Fall in 8 Ob 1567/92 sowie 5 Ob 81/91, 5 Ob 112/91 und 8 Ob 1643,1644/92).

Die Antragstellerin strebt eine Aufteilung der ehelichen Ersparnisse bzw. des ehelichen Vermögens im Ausmaß 1 : 1 an (vgl. AS 267 in ON 222). Die Grundverkäufe des Antragsgegners, aus denen er Gewinne erzielen konnte, erfolgten vor dem 3.6.1986, d.i. der Tag der Zuschlagserteilung an den Ersteher der Liegenschaft EZ 972 der KG K*****. Daß der Antragsgegner die Hyperocha aus diesem exekutiven Verkauf gewinnbringend angelegt und daraus einen Spekulationsgewinn gezogen hätte, wird von der Antragstellerin nicht nachvollziehbar behauptet. Der Revisionsrekurswerberin legt die von ihr für die Einbeziehung des Verkaufserlöses der Firma B***** herangezogene Entscheidung EvBl. 1983/11 unrichtig aus, weil auch ein aus ehelichen Ersparnissen angeschafftes Unternehmen grundsätzlich nicht der Aufteilung unterliegt. Dies gilt auch für den Fall, daß aus dem Erlös eines Unternehmens des Ehegatten ein anderes Unternehmen erworben wird oder darin angelegt wird. Nur Erlöse aus ehelichem Vermögen, die nicht im Unternehmen, sondern ausschließlich in Ersparnissen angelegt werden, fallen in die Aufteilungsmasse. Derartiges hat die Antragstellerin nicht behauptet und bewiesen bzw keine derartigen Feststellungen vermißt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte