OGH 6Ob25/92

OGH6Ob25/9225.11.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Firmenbuchsache betreffend die M***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Walter Prunbauer, Dr.Marcella Prunbauer und Dr.Martin Prunbauer, Rechtsanwälte in Wien,

infolge Revisionsrekurses der M***** International Inc., ***** vertreten durch Dr.Friedrich Schwank, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 16.Juli 1992, GZ 6 R 72/92-32, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 15.April 1992, GZ 7 HRB 22.202a-26, aufgehoben, jedoch der weitere Rechtsmittelantrag der M***** International Inc. auf "vollinhaltliche Stattgebung ihres des Antrages auf Bestellung von Revisoren" zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Im Verfahren vor dem Firmenbuchgericht ist strittig, ob die die Bestellung von Revisoren (§ 45 GmbHG) beantragende amerikanische Gesellschaft (folgend Antragstellerin) im Antragszeitpunkt Gesellschafterin war. Das Erstgericht hat das Verfahren "bis zur Erledigung des Aktes 13 Cg 236/91" (des Handelsgerichtes Wien) unterbrochen.

Das Rekursgericht hat über Rekurse der Gesellschaft und der Antragstellerin den erstgerichtlichen Beschluß ersatzlos behoben, dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens über den Antrag auf Revisorenbestellung aufgetragen sowie den unzulässigen Rekurs zweier Gesellschafter zurückgewiesen. Der Entscheidungsgegenstand übersteige 50.000 S, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig. Die zweite Instanz hat schließlich - nur dies ist Gegenstand der Anfechtung - das Mehrbegehren der Antragstellerin auf "vollinhaltliche Stattgebung des Antrages der Antragstellerin auf Bestellung von Revisoren" als verfehlten Rechtsmittelantrag zurückgewiesen.

Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist als verspätet zurückzuweisen, weil die Entscheidung der zweiten Instanz dem Rechtsbeistand der Antragstellerin am 30.Juli 1992 zugestellt, der Revisionsrekurs aber erst am 27.August 1992 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist des § 11 Abs 1 AußStrG (iVm § 15 Abs 1 des Art I BGBl 1991/10) zur Post gegeben wurde und sich die Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich der Gesellschaft, abändern läßt (§ 11 Abs 2 AußStrG). Nach Art XXXVI erster Satz EGZPO finden die Vorschriften über die Gerichtsferien auf Angelegenheiten des außerstreitigen Verfahrens keine Anwendung.

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