Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Im Verfahren vor dem Firmenbuchgericht ist strittig, ob die die Bestellung von Revisoren (§ 45 GmbHG) beantragende amerikanische Gesellschaft (folgend Antragstellerin) im Antragszeitpunkt Gesellschafterin war. Das Erstgericht hat das Verfahren "bis zur Erledigung des Aktes 13 Cg 236/91" (des Handelsgerichtes Wien) unterbrochen.
Das Rekursgericht hat über Rekurse der Gesellschaft und der Antragstellerin den erstgerichtlichen Beschluß ersatzlos behoben, dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens über den Antrag auf Revisorenbestellung aufgetragen sowie den unzulässigen Rekurs zweier Gesellschafter zurückgewiesen. Der Entscheidungsgegenstand übersteige 50.000 S, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig. Die zweite Instanz hat schließlich - nur dies ist Gegenstand der Anfechtung - das Mehrbegehren der Antragstellerin auf "vollinhaltliche Stattgebung des Antrages der Antragstellerin auf Bestellung von Revisoren" als verfehlten Rechtsmittelantrag zurückgewiesen.
Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist als verspätet zurückzuweisen, weil die Entscheidung der zweiten Instanz dem Rechtsbeistand der Antragstellerin am 30.Juli 1992 zugestellt, der Revisionsrekurs aber erst am 27.August 1992 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist des § 11 Abs 1 AußStrG (iVm § 15 Abs 1 des Art I BGBl 1991/10) zur Post gegeben wurde und sich die Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich der Gesellschaft, abändern läßt (§ 11 Abs 2 AußStrG). Nach Art XXXVI erster Satz EGZPO finden die Vorschriften über die Gerichtsferien auf Angelegenheiten des außerstreitigen Verfahrens keine Anwendung.
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