OGH 3Ob1595/92

OGH3Ob1595/9218.11.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Redl und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manfred L*****, vertreten durch Dr.Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Dkfm Maria P*****, und 2. Ing.Elisabeth T*****, vertreten durch Dr.Helmut Winkler ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen 100.000 S sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Teilurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 20.Mai 1992, GZ 48 R 231/92-39, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes MietSlg 37.273/42 lag eine Anzeige zugrunde, in der ebenfalls nur der Gesamtbetrag des Anspruchs angeführt wurde; dies wurde vom Obersten Gerichtshof nicht bemängelt. Ferner hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 63/41 betont, daß der dem Hauptmieter im § 10 MRG zuerkannte Anspruch nicht in mehrere Einzelforderungen zerfällt, sondern daß es sich dabei um einen einheitlichen Anspruch handelt, dessen Höhe ua durch die Angabe in der schriftlichen Anzeige begrenzt wird. Es ist unter diesen Umständen der Rechtsprechung des Obersten Gerichthofes eindeutig die Auffassung zu entnehmen, daß es genügt, in der schriftlichen Anzeige den Gesamtbetrag des Anspruchs anzugeben. Die Revisionsausführungen bieten zur Überprüfung dieser Auffassung keinen Anlaß, zumal nicht zu erkennen ist, warum die Anführung von Teilbeträgen für die Geltendmachung des dem Vermieter gegen einen Nachmieter zustehenden Ersatzanspruchs unerläßlich sein sollte.

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