Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Am 25.Juni 1992 begehrte die Antragstellerin, ihr gegen die Versäumung der Frist von zwei Monaten zur gerichtlichen Antragstellung nach § 117 Abs 4 WRG gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 6.April 1992, Zl 888-121/19, (zugestellt am 10.April 1992) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen und in der Sache zu entscheiden, daß die Antragstellerin keine Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages zu öffentlichen Schutz- und Regulierungswasserbauten nach § 44 WRG an die Antragsgegnerin treffe.
Das Erstgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück.
Das Rekursgericht gab dem dagegen von der Antragstellerin erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der von der Antragstellerin erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist jedoch gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig.
Nach § 17 AußStrG, der durch die WGN 1989 unberührt geblieben ist, finden die Vorschriften der Prozeßordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer verstrichenen Frist oder Tagsatzung auch in Geschäften außer Streitsachen Anwendung, soferne mit der Versäumung ein Rechtsnachteil verbunden ist, der nicht durch eine Beschwerde an den höheren Richter oder durch eine Eingabe gutgemacht werden kann. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung in der jeweils geltenden Fassung über die Wiedereinsetzung sind nach ständiger Rechtsprechung auch für die Rechtsmittelordnung anzuwenden, sodaß in diesem Teilbereich nicht bloß die (hier nicht interessierende) Bestimmung des § 153 ZPO, sondern auch die des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gilt (EFSlg 58.496, 55.728, 39.839; RZ 1970, 223; SZ 19/126 ua, zuletzt 1 Ob 35/91 und 1 Ob 36/91). Nach § 117 Abs 6 WRG, § 24 Abs 1 EisbEG finden auf den Antrag nach § 117 Abs 4 WRG die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen Anwendung.
Die Vorinstanzen haben über den Antrag (dessen Hauptbegehren) noch nicht entschieden, sondern allein den vorgeschalteten Wiedereinsetzungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen bzw. die Zurückweisung bestätigt. Die Frage, ob es sich bei der nach § 117 Abs 4 WRG normierten Frist, für die das Bundesstraßenrecht als Vorbild diente (RV 762 Blg NR 17.GP 11), um eine materiellrechtliche Ausschlußfrist oder bloß um eine verfahrensrechtliche Frist (wie die Antragstellerin im Revisionsrekurs vermeint) handelt, bedarf in diesem Verfahrensstadium keiner Prüfung.
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