Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der erbserklärten Erbin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht hatte auf Antrag des Harold K*****, nach den im Akt erliegenden Urkunden ein Sohn des Erblassers, die Inventur und Schätzung des Nachlasses angeordnet. Die erbserklärte Erbin bestreitet, daß es sich bei Harold K***** um den Sohn des Erblassers handelt.
Die Rechtsmittelwerberin macht geltend, daß richtigerweise vor Anordnung der Inventarserrichtung eine Verweisung auf den Rechtsweg unter Verteilung der Parteirollen hätte erfolgen müssen, um die strittige Frage zu klären, ob Harold K***** überhaupt ein Sohn des Erblassers ist.
Richtig ist, daß dann, wenn die Notwendigkeit besteht, in einem Prozeß widersprechende Standpunkte zu klären, von deren Lösung die Fortsetzung und Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens abhängig ist, die Bestimmungen der §§ 125 ff AußStrG analog heranzuziehen sind; dies gilt insbesondere, wenn im Prozeß eine im Verlassenschaftsverfahren in Anspruch genommene Noterbenstellung strittig ist (SZ 46/117). In dieser Entscheidung wird aber bereits auf die in EvBl 1957/139 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes Bezug genommen, wonach es eine Ermessensfrage sei, ob der Prozeßweg zu beschreiten oder die Vorfrage im außerstreitigen Verfahren zu lösen sei. Diese Rechtsansicht wurde vom Obersten Gerichtshof auch später aufrechterhalten (6 Ob 580/81 - Einwendungen gegen die Person des zur Bucheinsicht beizuziehenden Rechtsanwaltes). Ermessensfragen stellen aber keine erhebliche Rechtsfrage dar. Der Entschluß der Vorinstanzen, die Vorfrage, ob Harold K***** Noterbe ist, auf Grund der vorliegenden Urkunden selbst zu lösen, liegt innerhalb dieses Ermessensbereiches.
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