OGH 13Os109/92

OGH13Os109/9221.10.1992

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Oktober 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger, Dr.Massauer, Dr.Kuch und Dr.Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Schützenhofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Rosemarie H***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3, 148, zweiter Fall, und 15 StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 21.Mai 1992, GZ 10 Vr 84/89-270, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Angeklagte Rosemarie H***** im zweiten Rechtsgang abermals des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3, 148, zweiter Fall, und 15 StGB (Punkt A des Urteilssatzes) und des Verbrechens der Verleumdung nach dem § 297 Abs. 1, zweiter Deliktsfall, StGB (Punkt B) schuldig erkannt. Ihr liegt - kurz zusammengefaßt - zur Last, in der Zeit vom 18.November 1988 (letzte Haftentlassung) bis zum 21.Jänner 1989 (neuerliche Festnahme) gewerbsmäßig durch Vortäuschung ihrer Zahlungsfähigkeit und ihres Zahlungswillens, insbesondere durch Hingabe ungedeckter Schecks, in 22 Fällen Personen zum Abschluß von Beherbergungsverträgen (Faktengruppe A 1), zu verschiedenen Verkäufen (Faktengruppen A 2 und 3), einer kosmetischen Behandlung (Faktum A 4), zur Herstellung und Lieferung kunstgewerblicher Gegenstände (Faktengruppe A 5), zur Ausfolgung von Flugscheinen (Faktengruppe A 6), zur Vermittlung eines zum Kauf geeigneten Hauses, zur Errichtung eines Kaufvertrages über eine angekaufte Liegenschaft sowie zur Übergabe dieser Liegenschaft und Vorkehrungen zu deren Bewirtschaftung (Faktengruppe A 7) verleitet zu haben, wobei ein Schaden von (gerundet) 3,3 Millionen S teils entstanden ist, teils entstehen sollte. Davon entfällt der Betrag von 2,75 Millionen S allein auf den Erwerb der zu Faktum A 7 d angeführten Liegenschaft. Sie hat weiters den Untersuchungsrichter in ihrer Strafsache wissentlich falsch verdächtigt, zwei Briefe entlastenden Inhalts des apostolischen Nuntius in Österreich an sie nicht weitergeleitet, ihr dadurch einen 500.000 S übersteigenden Schaden zugefügt und damit das Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach dem § 302 Abs. 1 und 2 StGB begangen zu haben (Punkt B des Urteilssatzes).

Rechtliche Beurteilung

Der Schuldspruch zu Punkt A und B des angefochtenen Urteils ist bereits mit dem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 17.April 1991, GZ 13 Os 23/91-6, in Rechtskraft erwachsen. Das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 13. Dezember 1990, GZ 10 Vr 84/89-220, war lediglich in der rechtlichen Beurteilung der Schuldspruchfakten laut Punkt A des Urteilssatzes - die Angeklagte war des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 (zu ergänzen: Abs. 3), 148 (zu ergänzen: zweiter Fall) und § 15 StGB schuldig erkannt worden - sowie im Strafausspruch aufgehoben worden. Verfahrensgegenstand war daher nur mehr die Frage der Qualifikation des Betruges nach dem § 148, zweiter Fall, StGB (US 11). Das Erstgericht hat zwar - formal verfehlt - den bereits seinerzeit in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch nunmehr im Urteilstenor wiederholt. Dies bedeutet aber nicht eine neuerliche Verurteilung, gereicht daher der Angeklagten nicht zum Nachteil (10 Os 136/80, 12 Os 131/83).

Die Angeklagte Rosemarie H***** bekämpft abermals die Tatqualifikation nach dem § 148, zweiter Fall, StGB mit einer auf die Z 4 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Als Verfahrensmangel (Z 4) rügt die Angeklagte die Abweisung ihres schriftlich gestellten (ON 235/IV) und in der Hauptverhandlung am 21. Mai 1992 wiederholten (S 415/IV) Beweisantrages auf Einvernahme der Kardinäle Angelo S***** und Agostino C***** als Zeugen darüber, daß die Beschwerdeführerin es auf Grund ihrer persönlichen Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht nötig hatte, irgendwen zu betrügen und daß sie jederzeit in der Lage gewesen wäre, eingegangene Verpflichtungen zu begleichen (ON 235/IV).

Dieser Beweisantrag wurde vom Erstgericht deshalb mit Recht abgelehnt, weil damit nur dargetan werden sollte, daß die subjektive Tatseite des Betruges gefehlt habe. Dies war aber nicht mehr Gegenstand des zweiten Rechtsganges, weil der Schuldspruch wegen Betruges bereits in Rechtskraft erwachsen ist und - wie oben dargestellt - Verfahrensgegenstand nur mehr die Frage der Qualifikation des Betruges nach dem § 148, zweiter Fall, StGB war.

Verfahrensrechte der Angeklagten wurden daher nicht beeinträchtigt.

Die Rechtsrüge (Z 10) hinwieder entbehrt einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Das Beschwerdevorbringen - für die Annahme einer Qualifikation nach dem § 148, zweiter Fall, StGB lägen keine Beweisergebnisse vor, das Erstgericht zeige nicht auf, welchen Betrugshandlungen "wertmäßig ein schwerer Betrug innewohne", das Gericht habe auch hier die Wertbeträge unzulässig zusammengerechnet - übergeht die Urteilsfeststellungen, daß die Angeklagte die zu Punkt A VII a-e angeführten schweren Betrugstaten (wertqualifiziert nach dem § 147 Abs. 2 und - im Falle A 7 d - nach dem § 147 Abs. 3 StGB) in der Absicht verübte, weiterhin (zwar nicht ausschließlich aber doch auch) schweren Betrug zur Erlangung einer fortlaufenden Einnahme zu begehen (US 12/13). Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes setzt aber das Festhalten des Rechtsmittelwerbers am tatsächlichen Urteilssachverhalt in seiner Gesamtheit voraus.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt gemäß der Z 1 der zitierten Gesetzesstelle iVm dem § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung der Angeklagten fällt demnach in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

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