Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs der betreibenden Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO), weil 1.) die Verpfändung des Herausgabeanspruches (bloß) "insbesondere" dann erforderlich ist, wenn der Dritte zur Herausgabe nicht bereit ist (EvBl 1977/258); daß der Dritte (die Sparkasse) zur Herausgabe bereit gewesen wäre, vermag bei Pfändung des Herausgabeanspruches die Entstehung eines wirksamen Pfandrechtes demnach nicht zu verhindern; und 2.) auch ein Sparbuch eine bewegliche körperliche Sache ist, auf das im Wege der Herausgabeexekution ergriffen werden kann ( w.o. GlUNF 6756).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)