Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der verpflichteten Partei wird zurückgewiesen.
Die verpflichtete Partei hat die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
In der Sache ist das Rechtsschutzinteresse wegen der Einstellung der Exekution weggefallen; dies macht den Rekurs unzulässig (EvBl 1984/84; SZ 61/6 uva).
Die gemäß § 78 EO iVm § 50 Abs 2 ZPO idF der EO-Nov 1991 zu treffende Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 78 EO iVm der §§ 40 und 50 ZPO. Dem Zuspruch von Kosten an die verpflichtete Partei steht schon entgegen, daß ein Zwischenstreit mit der betreibenden Partei nicht entstanden ist. Überdies könnte für die Kostenentscheidung ein Erfolg des Rechtsmittels aus den den Parteien schon in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 11.3.1992, 3 Ob 17/92 (= 25 E 6525/91 des Erstgerichtes) bekanntgegebenen Gründen nicht angenommen werden.
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