Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 1/5, 2/96, 3/86 und 3/140 uva) entsprechende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes hinsichtlich der Voraussetzungen einer Neufeststellung der Rente nach § 183 ASVG ist richtig. Auch die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der Versicherungsträger mit dem angefochtenen Bescheid über einen mit einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung der Rente maßgebend waren, also über einen vom Kläger in seinem Antrag vom 8.10.1990 ausdrücklich so bezeichneten "Verschlimmerungsantrag" nach § 183 ASVG, nicht aber über einen Antrag auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen nach § 101 ASVG entschieden hat - gegen einen die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes ablehnenden Bescheid wäre eine Klage übrigens nicht zulässig (SSV-NF 3/76) - ist richtig (§ 48 ASGG).
Deshalb war der nicht berechtigten Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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